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19 K 3606/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-07-23, 19 K 3606/22
19 K 3606/22Verwaltungsgericht23.07.2024
Bei Verbundspielhallen muss jede Spielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten.
Entscheidungsdatum: 2024-07-23
Aktenzeichen: 19 K 3606/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:0723.19K3606.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2
Bei Verbundspielhallen muss jede Spielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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