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19 K 4778/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-10-15, 19 K 4778/21
19 K 4778/21Verwaltungsgericht15.10.2024
1. Nach der Förderpraxis war für die Ermittlung des Umsatzrückgangs grundsätzlich auf den Gesamtumsatz eines Unternehmens abzustellen. 2. Lediglich in Fällen, in denen eine Änderung der Unternehmensstruktur stattgefunden hat, bestand für die Antragsteller ein Wahlrecht dahingehend, ob sie bei Antragstellung den Gesamtumsatz oder einen die Strukturänderung berücksichtigenden gekürzten Umsatz angeben.3. Eine Unternehmensstrukturänderung war nach ständiger Verwaltungspraxis nur bei tiefgreifenden Einschnitten in den Unternehmensaufbau oder die hierarchische Unternehmensgliederung inklusive ihrer handelnden Akteure anzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2024-10-15
Aktenzeichen: 19 K 4778/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1015.19K4778.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 114
Nach der Förderpraxis war für die Ermittlung des Umsatzrückgangs grundsätzlich auf den Gesamtumsatz eines Unternehmens abzustellen.
Lediglich in Fällen, in denen eine Änderung der Unternehmensstruktur stattgefunden hat, bestand für die Antragsteller ein Wahlrecht dahingehend, ob sie bei Antragstellung den Gesamtumsatz oder einen die Strukturänderung berücksichtigenden gekürzten Umsatz angeben.3. Eine Unternehmensstrukturänderung war nach ständiger Verwaltungspraxis nur bei tiefgreifenden Einschnitten in den Unternehmensaufbau oder die hierarchische Unternehmensgliederung inklusive ihrer handelnden Akteure anzunehmen.
Soweit die Klägerin die ursprünglich angekündigten Klageanträge nicht mehr weiter verfolgt hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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