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19 K 2385/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-04, 19 K 2385/24
19 K 2385/24Verwaltungsgericht04.11.2024
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist bei der Corona-Überbrückungshilfe des Landes NRW jedenfalls für vom Antragsteller vorzulegende Informationen und Erklärungen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies gilt auch für Schlussbescheide, die einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-04
Aktenzeichen: 19 K 2385/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1104.19K2385.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwVfG NRW § 49a Abs 1; VwGO § 114 S 1
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist bei der Corona-Überbrückungshilfe des Landes NRW jedenfalls für vom Antragsteller vorzulegende Informationen und Erklärungen der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Dies gilt auch für Schlussbescheide, die einen vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetzen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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