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3a L 1728/24.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-11-14, 3a L 1728/24.A
3a L 1728/24.AVerwaltungsgericht14.11.2024
Der Gesichtspunkt, welche Dauerhaftigkeit dem Bleiberecht der Bezugsperson zukommt, ist in die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls einzustellen. In Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts, wie z.B. einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, kann daher eine prognostische Einschätzung in Bezug auf die Beendigung dieses Aufenthaltsrechts von Bedeutung sein.
Entscheidungsdatum: 2024-11-14
Aktenzeichen: 3a L 1728/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1114.3A.L1728.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3a. Kammer
Normen: AsylG § 34 Abs 1 Satz 1 Nr 4, AsylG § 55, AsylG § 37 Abs 2, GG Art 6, EMRK Art 8
Der Gesichtspunkt, welche Dauerhaftigkeit dem Bleiberecht der Bezugsperson zukommt, ist in die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorzunehmende Abwägung der Umstände des Einzelfalls einzustellen. In Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts, wie z.B. einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, kann daher eine prognostische Einschätzung in Bezug auf die Beendigung dieses Aufenthaltsrechts von Bedeutung sein.
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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