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19 K 2045/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2024-12-10, 19 K 2045/23
19 K 2045/23Verwaltungsgericht10.12.2024
Mit dem Vermerk "abgesandt" ist keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW dargetan. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.
Entscheidungsdatum: 2024-12-10
Aktenzeichen: 19 K 2045/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2024:1210.19K2045.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 74 Abs. 1; VwVfG NRW § 41 Abs. 2; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2
Mit dem Vermerk "abgesandt" ist keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 41 Abs. 2 VwVfG NRW dargetan.
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW gibt vor, dass jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson gewährleisten muss.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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