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19 L 1698/24•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-01-21, 19 L 1698/24
19 L 1698/24Verwaltungsgericht21.01.2025
Die Sicherstellung des Zugriffs auf ein Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG ist allein Sache des Nutzers und berührt die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG (a.F.) nicht.
Entscheidungsdatum: 2025-01-21
Aktenzeichen: 19 L 1698/24
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0121.19L1698.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5; OZG § 2 Abs 7; OZG § 9 Abs 1
Die Sicherstellung des Zugriffs auf ein Postfach im Sinne des § 2 Abs. 7 OZG ist allein Sache des Nutzers und berührt die Bereitstellung des Bescheids zum Abruf nach § 9 Abs. 1 Satz 3 OZG (a.F.) nicht.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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