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19 K 1829/22•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-18, 19 K 1829/22
19 K 1829/22Verwaltungsgericht18.02.2025
1. Besteht auf die Gewährung einer Subvention kein gesetztlicher Anspruch, so kann ein Anspruch nur nach Maßgabe der tatsächlichen oder antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an welche diese nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, bestehen. 2. Hier: Einzelfall eines Widerrufs einer zur Abreitslatzschaffung gewährten Subvention wegen Zweckverfehlung.
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 19 K 1829/22
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0218.19K1829.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GG Art 3 Abs. 1; VwGO § 114
Besteht auf die Gewährung einer Subvention kein gesetztlicher Anspruch, so kann ein Anspruch nur nach Maßgabe der tatsächlichen oder antizipierten Verwaltungspraxis der Behörde, an welche diese nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist, bestehen.
Hier: Einzelfall eines Widerrufs einer zur Abreitslatzschaffung gewährten Subvention wegen Zweckverfehlung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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