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3a K 5056/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-02-28, 3a K 5056/22.A
3a K 5056/22.AVerwaltungsgericht28.02.2025
Die Anzeige einer neuen Anschrift gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wahrt die Anforderung der Unverzüglichkeit regelmäßig nur dann, wenn sie innerhalb einer Woche erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-02-28
Aktenzeichen: 3a K 5056/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0228.3A.K5056.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3a. Kammer
Normen: AsylG § 10, AsylG § 10 Abs. 1, AsylG § 10 Abs. 2; AsylG § 10 Abs. 4, AsylG § 10 Abs. 7; VwGO § 60 Abs. 1
Die Anzeige einer neuen Anschrift gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wahrt die Anforderung der Unverzüglichkeit regelmäßig nur dann, wenn sie innerhalb einer Woche erfolgt ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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