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19 L 242/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-18, 19 L 242/25
19 L 242/25Verwaltungsgericht18.03.2025
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.
Entscheidungsdatum: 2025-03-18
Aktenzeichen: 19 L 242/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0318.19L242.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 16 Abs. 6 AG GlüStV NRW
Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 AG GlüStV NRW fallen weg, wenn sie im Betrieb der Spielhalle nicht (mehr) gewährleistet sind. Die darin enthaltene Prognose hat ihre Entsprechung in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW. Denn auch insoweit kann zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur prognostiziert werden, ob der Spielhallenbetrieb die besagten Voraussetzungen zukünftig einhalten wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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