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5a K 3962/22.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-03-20, 5a K 3962/22.A
5a K 3962/22.AVerwaltungsgericht20.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 5a K 3962/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0320.5A.K3962.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5a. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigen-schaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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