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19 L 237/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-05-22, 19 L 237/25
19 L 237/25Verwaltungsgericht22.05.2025
Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.
Entscheidungsdatum: 2025-05-22
Aktenzeichen: 19 L 237/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0522.19L237.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW § 3 Abs 3, § 12 Abs 1
Ein „Anspringen“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW setzt nach dem allgemeinen Begriffsverständnis einen oder mehrere gezielte Sprünge gegen eine Person bzw. an einer Person hoch voraus.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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