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19 K 1472/23•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-06-13, 19 K 1472/23
19 K 1472/23Verwaltungsgericht13.06.2025
Die Behörde trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen.
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 19 K 1472/23
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:0613.19K1472.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG; § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW
Die Behörde trägt die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen der Rücknahme und damit auch das Erfordernis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts erfüllt sind. Sie muss das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nachweisen.
Die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 22. März 2023 und vom 24. März 2023 werden aufgehoben.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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