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7 L 1592/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-08, 7 L 1592/25
7 L 1592/25Verwaltungsgericht08.10.2025
Meldet eine Begutachtungsstelle, dass ihr urpsünglich positives Begutachtungsergebnis wegen Zweifeln an Laborbefunden nicht aufrecht erhalten bleiben kann, rechtfertig dies (allein) die Entziehung der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis (nicht aber deren Rücknahme).
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 7 L 1592/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1008.7L1592.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1 Satz 2; FeV § 47 Abs. 1; FeV § 66 FeV § 11 Abs 6 Satz 5; VwVfG NRW § 48 Abs. 1; BtMG § 1 Abs. 1, Anlage III
Meldet eine Begutachtungsstelle, dass ihr urpsünglich positives Begutachtungsergebnis wegen Zweifeln an Laborbefunden nicht aufrecht erhalten bleiben kann, rechtfertig dies (allein) die Entziehung der (wiedererteilten) Fahrerlaubnis (nicht aber deren Rücknahme).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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