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14 L 2169/25•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2025-10-30, 14 L 2169/25
14 L 2169/25Verwaltungsgericht30.10.2025
Der Versammlungsbehörde und - hier - der Feuerwehr kommt bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund besonderer Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zu, welche im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhebliches Gewicht bei der gerichtlichen Interessenabwägung hat, so lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahrenprognose nicht tatsachengestützt oder willkürlich erfolgte.
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 14 L 2169/25
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2025:1030.14L2169.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VersG NRW § 13; GG Art 8
Der Versammlungsbehörde und - hier - der Feuerwehr kommt bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials aufgrund besonderer Sachkunde eine Einschätzungsprärogative zu, welche im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erhebliches Gewicht bei der gerichtlichen Interessenabwägung hat, so lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahrenprognose nicht tatsachengestützt oder willkürlich erfolgte.
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