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13 K 3019/19•Verwaltungsgericht Köln, 2020-02-27, 13 K 3019/19
13 K 3019/19Verwaltungsgericht27.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 13 K 3019/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0227.13K3019.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Der Bescheid des beklagten Landes vom 17. April 2019 wird hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch das beklagte Land durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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