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14 L 2658/19.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-03-19, 14 L 2658/19.A
14 L 2658/19.AVerwaltungsgericht19.03.2020
1. Verhindert ein Antragsteller die Aufklärung, ob tatsächlich veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (hier: Nichtzustimmung zur Kontaktaufnahme mit vom Familiengericht bestellten Sachverständigen zur Erstellung eines Altersgutachtens), geht dies zu seinen Lasten. 2. Zur offen gelassenen Frage, ob ein Hängebeschluss den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erneut unterbricht. VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 – 14 L 2658/19.A –
Entscheidungsdatum: 2020-03-19
Aktenzeichen: 14 L 2658/19.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0319.14L2658.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs. 7; Dublin III-VO Art. 29
Verhindert ein Antragsteller die Aufklärung, ob tatsächlich veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (hier: Nichtzustimmung zur Kontaktaufnahme mit vom Familiengericht bestellten Sachverständigen zur Erstellung eines Altersgutachtens), geht dies zu seinen Lasten.
Zur offen gelassenen Frage, ob ein Hängebeschluss den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO erneut unterbricht.
VG Köln, Beschluss vom 19.03.2020 – 14 L 2658/19.A –
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