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5 L 461/20•Verwaltungsgericht Köln, 2020-05-15, 5 L 461/20
5 L 461/20Verwaltungsgericht15.05.2020
Ein Studiengangwechsel nach erfolglosem Abschluss eines Studiums fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Maßgebend ist aber weiterhin, dass der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann, d.h. dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2020-05-15
Aktenzeichen: 5 L 461/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0515.5L461.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 16b Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG
Ein Studiengangwechsel nach erfolglosem Abschluss eines Studiums fällt in der Regel unter § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Maßgebend ist aber weiterhin, dass der Ausbildungszweck noch erreicht werden kann, d.h. dass das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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