Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14 L 419/20•Verwaltungsgericht Köln, 2020-07-24, 14 L 419/20
14 L 419/20Verwaltungsgericht24.07.2020
1. Auf das Verfahren zur Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB (Zurückstellung) anwendbar. 2. Ein Vorbescheid kann zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich auch geklärt werden kann. Dabei dürfen einzelne für die Abgrabungsgenehmigung relevante Fragen (hier: Vereinbarkeit mit den Darstellungen eines Flächennutzungsplans) ausgeklammert werden, soweit deren Kenntnis zur Beurteilung der gestellten Fragen nicht unerlässlich sind. 3. Nachgehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2020 – 7 B 1211/20 – (erfolglose Beschwerde) und vom 9.8.2021– 7 B 1211/20 und 7 E 211/21 – (erhebliche Anhebung des Streitwerts) VG Köln 14. Kammer, Beschluss vom 24.7.2020, 14 L 419/20; ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 14 L 419/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 5 Abgrabungsgesetz NRW; § 4 Abs. 4 Abgrabungsgesetz NRW; § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB § 80 Abs. 5 VwGO
VG Köln 14. Kammer, Beschluss vom 24.7.2020, 14 L 419/20;
ECLI:DE:VGK:2020:0724.14L419.20.00
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.