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14 L 1306/20•Verwaltungsgericht Köln, 2020-07-31, 14 L 1306/20
14 L 1306/20Verwaltungsgericht31.07.2020
1. Ein Straßenverkehrsamt ist eine öffentliche Einrichtung. 2. Nicht jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, sondern nur die Nutzung der öffentlichen Einrichtung betreffende Rechtsverletzungen rechtfertigen einen Ausschluss des Zugangs zu der Einrichtung.
Entscheidungsdatum: 2020-07-31
Aktenzeichen: 14 L 1306/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0731.14L1306.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: VwGO § 123; KrO § 6
Ein Straßenverkehrsamt ist eine öffentliche Einrichtung.
Nicht jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, sondern nur die Nutzung der öffentlichen Einrichtung betreffende Rechtsverletzungen rechtfertigen einen Ausschluss des Zugangs zu der Einrichtung.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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