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21 K 6862/15•Verwaltungsgericht Köln, 2020-08-12, 21 K 6862/15
21 K 6862/15Verwaltungsgericht12.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-12
Aktenzeichen: 21 K 6862/15
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0812.21K6862.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2.1 der Regulierungsverfügung vom 28. Oktober 2015 (BK 3h – 14/114) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen die Kosten des Verfahrens zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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