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7 K 4657/18•Verwaltungsgericht Köln, 2020-08-25, 7 K 4657/18
7 K 4657/18Verwaltungsgericht25.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 7 K 4657/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0825.7K4657.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags leistet.
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