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22 K 14762/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-09-23, 22 K 14762/17.A
22 K 14762/17.AVerwaltungsgericht23.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-23
Aktenzeichen: 22 K 14762/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:0923.22K14762.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1) und 3) bis 6) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2017 (Gesch.-Z.: ) verpflichtet, dem Kläger zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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