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10 K 3403/18.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-11-25, 10 K 3403/18.A
10 K 3403/18.AVerwaltungsgericht25.11.2020
Eine Gruppenverfolgung von Jesiden in der irakischen Provinz Ninive ist derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich. In der Provinz Ninive besteht keine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede (jesidische) Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die schlechte humanitäre Lage in der Provinz Ninive (im Distrikt Sindjar) rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG zurückzuführen ist.
Entscheidungsdatum: 2020-11-25
Aktenzeichen: 10 K 3403/18.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1125.10K3403.18A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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