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8 L 2250/20.A•Verwaltungsgericht Köln, 2020-12-16, 8 L 2250/20.A
8 L 2250/20.AVerwaltungsgericht16.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-16
Aktenzeichen: 8 L 2250/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2020:1216.8L2250.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Frankreich bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
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