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20 K 577/19•Verwaltungsgericht Köln, 2021-02-02, 20 K 577/19
20 K 577/19Verwaltungsgericht02.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-02
Aktenzeichen: 20 K 577/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0202.20K577.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Es wird festgestellt, dass die Abfrage der Fahndungsnotierung X000000000000 aus dem INPOL-BPOL, die anschließende Befragung des Klägers und die Durchsuchung seines Hand- und Reisegepäcks im Rahmen der Ausreisekontrolle am 00.00.2018 am Flughafen Düsseldorf durch die Beklagte rechtswidrig waren.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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