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3 K 8062/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-07-16, 3 K 8062/17.A
3 K 8062/17.AVerwaltungsgericht16.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-16
Aktenzeichen: 3 K 8062/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:0716.3K8062.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Darüber hinaus wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.05.2017 – Az. 0000000-000 – verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
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