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23 K 1487/18•Verwaltungsgericht Köln, 2021-11-10, 23 K 1487/18
23 K 1487/18Verwaltungsgericht10.11.2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-10
Aktenzeichen: 23 K 1487/18
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1110.23K1487.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Kammer
Auf den Hauptantrag wird der Änderungsbescheid der Beklagten vom 14. März 2019, mit dem sie ihren Bescheid vom 22. Juni 2018 zurückgenommen hat, aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die im Wege einer Einmalzahlung in Höhe von 341.464,32 Euro von der (...) Versicherung gezahlten Versicherungsleistung kein Versorgungsbezug im Sinne des § 55b Abs. 1 SVG ist.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85%, die Beklagte zu 15%.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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