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12 K 15280/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2021-12-03, 12 K 15280/17.A
12 K 15280/17.AVerwaltungsgericht03.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-03
Aktenzeichen: 12 K 15280/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1203.12K15280.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2, der Ziffer 3 S. 1 bis 3 und der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2017 verpflichtet, für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Rumänien festzustellen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger drei Viertel und die Beklagte ein Viertel.
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