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12 K 3629/20•Verwaltungsgericht Köln, 2021-12-07, 12 K 3629/20
12 K 3629/20Verwaltungsgericht07.12.2021
Nachträgliche Befristung eines nach alter Rechtslage unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots
Entscheidungsdatum: 2021-12-07
Aktenzeichen: 12 K 3629/20
ECLI: ECLI:DE:VGK:2021:1207.12K3629.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 11 AufenthG
Nachträgliche Befristung eines nach alter Rechtslage unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. ihrer Ordnungsverfügung vom 08.06.2020 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtserneut über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus ihrer Ordnungsverfügung vom 29.07.2010 zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
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