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22 K 7122/19•Verwaltungsgericht Köln, 2022-02-16, 22 K 7122/19
22 K 7122/19Verwaltungsgericht16.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 22 K 7122/19
ECLI: ECLI:DE:VGK:2022:0216.22K7122.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Auf die Klage der Klägerin zu 1. wird der Leistungsbescheid der Beklagten vom 5. November 2019 in der Fassung der Änderung mit Schreiben vom 8. April 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2. und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden der Beklagten auferlegt. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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