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13 K 3485/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-01-19, 13 K 3485/21
13 K 3485/21Verwaltungsgericht19.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-19
Aktenzeichen: 13 K 3485/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0119.13K3485.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. Januar 2021 sämtlichen Schriftverkehr zwischen Jens Spahn und B. U1. in den Jahren 2020 und 2021 zugänglich zu machen, soweit nicht Versagungsgründe nach § 6 Satz 2 IFG in Rede stehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
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