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8 K 7155/17.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-08-03, 8 K 7155/17.A
8 K 7155/17.AVerwaltungsgericht03.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-03
Aktenzeichen: 8 K 7155/17.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0803.8K7155.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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