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19 K 6042/21•Verwaltungsgericht Köln, 2023-09-14, 19 K 6042/21
19 K 6042/21Verwaltungsgericht14.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 19 K 6042/21
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0914.19K6042.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie bereits am 01.09.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin (Bes.Gr. A 9 LBesG NRW) ernannt worden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
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