Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1 L 1303/23•Verwaltungsgericht Köln, 2023-10-27, 1 L 1303/23
1 L 1303/23Verwaltungsgericht27.10.2023
1. Es ist unklar und unionsrechtlich bislang nicht geklärt, wie die Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ in Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, auszulegen sind. 2. Über einen Eilantrag gegen die Sicherstellung von Geschäftskonten einer Tochtergesellschaft, die selber nicht in Anlage I der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 gelistet ist, aber im Alleineigentum ihrer dort gelisteten Muttergesellschaft steht, ist daher aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Tochtergesellschaft. Die massive Beschränkung ihrer Geschäftstätigkeit ist angesichts der mit der Listung der Muttergesellschaft verfolgten, überragend wichtigen Ziele gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2023-10-27
Aktenzeichen: 1 L 1303/23
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1027.1L1303.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 SanktDG, Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.