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12 K 5426/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2023-12-08, 12 K 5426/22.A
12 K 5426/22.AVerwaltungsgericht08.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-08
Aktenzeichen: 12 K 5426/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1208.12K5426.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckungsleistung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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