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33 K 5105/22.PVB•Verwaltungsgericht Köln, 2023-12-11, 33 K 5105/22.PVB
33 K 5105/22.PVBVerwaltungsgericht11.12.2023
Im Falle einer Stufenvertretung ist Dienststelle i.S.v. § 47 i.V.m. § 90 BPersVG jene Behörde, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. Diese bildet den Bezugspunkt für die Frage nach der üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik.
Entscheidungsdatum: 2023-12-11
Aktenzeichen: 33 K 5105/22.PVB
ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:1211.33K5105.22PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen
Normen: § 47 BPersVG; § 90 BPersVG
Im Falle einer Stufenvertretung ist Dienststelle i.S.v. § 47 i.V.m. § 90 BPersVG jene Behörde, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. Diese bildet den Bezugspunkt für die Frage nach der üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik.
Der Beteiligte wird verpflichtet, sämtliche Mitglieder des Antragstellers – einschließlich der nicht unmittelbar im E. tätigen Mitglieder – mit SINA-Geräten auszustatten.
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