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26 K 761/24•Verwaltungsgericht Köln, 2024-08-08, 26 K 761/24
26 K 761/24Verwaltungsgericht08.08.2024
Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt weder die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch die elektronsiche Form nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG.
Entscheidungsdatum: 2024-08-08
Aktenzeichen: 26 K 761/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:0808.26K761.24.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 70 VwGO, § 3a VwVfG
Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt weder die Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, noch die elektronsiche Form nach § 3a Abs. 2 und 3 VwVfG.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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