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23 K 1306/22•Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-09, 23 K 1306/22
23 K 1306/22Verwaltungsgericht09.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-09
Aktenzeichen: 23 K 1306/22
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1009.23K1306.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Kammer
Der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2022 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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