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15 L 1071/24•Verwaltungsgericht Köln, 2024-10-10, 15 L 1071/24
15 L 1071/24Verwaltungsgericht10.10.2024
Der Dienstherrn darf einen Beamten entlassen, anstatt seine - und sei es verkürzte - Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest.
Entscheidungsdatum: 2024-10-10
Aktenzeichen: 15 L 1071/24
ECLI: ECLI:DE:VGK:2024:1010.15L1071.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 11 Abs. 1 Satz 3 BBG; § 28 Abs. 1 BLV; § 29 BLV; § 34 BBG
Der Dienstherrn darf einen Beamten entlassen, anstatt seine - und sei es verkürzte - Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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