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22 K 3514/22.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-03-10, 22 K 3514/22.A
22 K 3514/22.AVerwaltungsgericht10.03.2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-10
Aktenzeichen: 22 K 3514/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0310.22K3514.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2022 (Gesch.-Z.: N01) verpflichtet, den Kläger zu 1 als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu vier Fünfteln und der Beklagten zu einem Fünftel auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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