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19 K 1512/21.A•Verwaltungsgericht Köln, 2025-04-07, 19 K 1512/21.A
19 K 1512/21.AVerwaltungsgericht07.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-07
Aktenzeichen: 19 K 1512/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0407.19K1512.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 02.03.2021 verpflichtet, den Klägerinnen zu 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2. Die Klägerin zu 3 trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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