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15 K 4384/25•Verwaltungsgericht Köln, 2025-09-24, 15 K 4384/25
15 K 4384/25Verwaltungsgericht24.09.2025
1. Ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraus. 2. Der Zuständigkeitsbereich einer Hochschule in personalrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Bundeslands beschränkt, welches Träger der Hochschule ist oder diese hochschulrechtlich anerkannt hat.
Entscheidungsdatum: 2025-09-24
Aktenzeichen: 15 K 4384/25
ECLI: ECLI:DE:VGK:2025:0924.15K4384.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 52 Nr. 4 VwGO
Ein für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblicher dienstlicher Wohnsitz setzt ein Dienstverhältnis zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageerhebung voraus.
Der Zuständigkeitsbereich einer Hochschule in personalrechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht auf das Gebiet des Bundeslands beschränkt, welches Träger der Hochschule ist oder diese hochschulrechtlich anerkannt hat.
Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin.
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