Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-01, 15 K 455/24.A

15 K 455/24.AVerwaltungsgericht01.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 15 K 455/24.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 15 K 455/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0601.15K455.24A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben sowie ausweislich seines Personalausweises am 00.00.0000 geboren, türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit.

Ebenfalls nach eigenen Angaben verließ er sein Herkunftsland am 09.05.2022 mit dem Flugzeug und reiste am selben Tag in die Bundesrepublik ein. Dort stelle er am 16.08.2022 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 14.09.2022 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an: Er habe lange Zeit in der Türkei als Journalist gearbeitet und zuletzt in der Presse in I. als Editor gearbeitet. Er sei entlassen worden und habe dann freiberuflich gearbeitet, indem er in Zeitungen Artikel geschrieben habe oder auch Internetseiten erstellt habe. Seit sechs Jahren habe er Recherchen über die Kurden in der Türkei betrieben. Er habe schon immer Druck bekommen, da er für Zeitungen geschrieben habe, die in der Opposition gewesen seien. Als er nach Deutschland gekommen sei, habe er erfahren, dass 20 seiner Arbeitskollegen, mit denen er selbst zusammengearbeitet habe, inhaftiert worden seien. Sie seien am 08.06.2022 in Gewahrsam genommen und am 16.08.2022 verhaftet worden. Sie hätten gemeinsam in der Stadt I. von 2014 bis 2016 gearbeitet. Er sei dort angestellt gewesen und nicht Beamter gewesen. Zuvor habe er für die Verlage T. (2008-2014) und M. (2008-2016) gearbeitet. Beide seien per Dekret direkt nach dem Putsch geschlossen worden. Er sei per Dekret von der Stadt I. entlassen worden, weil er mit H. X., dem damaligen Oberbürgermeister, zusammengearbeitet habe. Dieser sei auch suspendiert worden. Wenn er nun zurückkehren würde, würde er ebenfalls verhaftet werden. Er sei von Polizisten drei Mal angehalten worden, damit er aufhöre, seine Recherchen zu machen oder etwas zu veröffentlichen. Man habe, seit er in Deutschland sei, vier Mal bei seiner Mutter angerufen.

Zur weiteren Glaubhaftmachung seines Vortrags überreichte der Kläger seinen Personalausweis, seinen Ausweis als Bediensteter der Stadt I., einen Presseausweis der L. und M. Z. sowie einige Artikel aus dem Internet, die er selbst verfasst habe. Außerdem überreichte er zwei Schreiben zu seiner Person. Im weiteren Verwaltungsverfahren überreichte er weitere Nachweise über seine oppositionelle, journalistische Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 15.01.2024, als Einschreiben zur Post gegeben am 17.01.2024, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2), erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziff. 4), drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5) und verfügte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe kein akutes Verfolgungsschicksal dargelegt. Er sei nicht vorverfolgt ausgereist. Die öffentlichkeitswirksamen, journalistischen Tätigkeiten des Antragstellers lägen bereits mehrere Jahre zurück. Soweit er vortrage, er habe auch danach mehrere Jahre politische Recherchen betrieben zu haben, habe dies nicht zu einer Inhaftierung geführt und auch seine legale Ausreise sei nicht verhindert worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung drohe. Er habe angegeben, nicht zu wissen, ob in der Türkei eine offizielle Ermittlung gegen ihn vorliege.

Am 24.01.2024 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur weiteren Begründung trägt er vor:

Bis zum 14.06.2024 sei kein Verfahren in UYAP eingetragen gewesen. Am 08.06.2022 seien bei einer Operation gegen Journalisten 22 Journalisten festgenommen worden. Diese hätten alle bei der K. und L. gearbeitet, die 2016 durch Dekret geschlossen worden seien. Er sei ebenfalls dort Mitglied und Journalist gewesen. Er habe viele Jahre in beiden Institutionen gearbeitet. Er habe in Deutschland seinen Journalismus fortgesetzt und koordiniere die Pressearbeit des Dachverbands G.. Seine Artikel würden auf der Homepage „E.“ veröffentlicht.

Der Kläger übersandte ferner eine Übersetzung der Anklage gegen die Kollegen des Klägers vom Jahre 2023, in denen ihnen die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, die Bestätigung seiner Entlassung aus der Gemeindeverwaltung I. sowie ein Schreiben von Herrn C. V., Co-Vorsitzender der A.-Journalistenvereinigung. Danach seien die Verhörten zu Herrn N. befragt worden und man habe Informationen über ihn gesammelt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2024 zu verpflichten, ihm die Asylberechtigung anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Die journalistischen Tätigkeiten lägen schon Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei zurück. Der letzte Artikel stamme aus dem Jahr 2016 und sei im Internet nicht mehr auffindbar. Er habe keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass der türkische Staat an dem Kläger ein besonderes Interesse habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Bundesamts vom 15.01.2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sowie einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG.

Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG).

Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, ju-ris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 13.

Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie).

Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14.

Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Einzelrichterin die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse.

Es besteht nach Überzeugung des Einzelrichters eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung wegen seiner früheren Tätigkeit als Journalist und Editor für die Presseagenturen „L.“ und „M. Z.“ sowie wegen seiner Recherchetätigkeiten in der Türkei und auch seiner aktuellen exilpolitischen, journalistischen Tätigkeit in Deutschland droht.

Diese Überzeugung beruht auf den Einlassungen des Klägers sowie den vorgelegten Dokumenten.

Zwar ist gegen den Kläger nach seinem Kenntnisstand bislang kein förmliches Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist nach Überzeugung des Gerichts dennoch von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen.

Zunächst hält das Gericht den Vortrag des Klägers für insgesamt glaubhaft. Der Kläger hat sowohl von seiner journalistischen Tätigkeit in der Türkei als auch von den Auseinandersetzungen mit Polizisten in der Türkei detailliert und anschaulich berichtet. Seine Ausführungen decken sich mit denjenigen, die er bereits beim Bundesamt gemacht hat. Dabei enthält sein Vortrag kein gesteigerten Vorbringen. Das Gericht ist aufgrund der Schilderungen des Klägers davon überzeugt, dass er auch aktuell noch im Visier der türkischen Polizei ist. Die türkische Polizei hat mit anderen Worten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch aktuell ein Interesse am Kläger wegen dessen journalistischer Tätigkeiten.

Nach den dem erkennenden Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu den Verhältnissen in der Türkei kommt es auch nach den Wahlen von 2023 weiterhin zu Gewalt und Massenverhaftungen u.a. gegenüber Journalistinnen und Journalisten, die über Kundgebungen und Proteste berichten. Die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter hätten nach Einschätzung der zwischen 2018 und 2024 amtierenden Menschenrechtskommissarin des Europarats ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht und äußere sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen.

Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation Türkei, Version 10, 8. Juni 2025, S. 141. Siehe auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024 (im Folgenden: Lagebericht 2024), S. 8 f.

Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt. Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der "Beleidigung des Staatspräsidenten und der türkischen Nation", mit Terrorpropaganda, "provokativen Inhalten", "Beleidigung von Amtsträgern" und "offene Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft" begründet. Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden. Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Ausreisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt. Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen, Zensur, Androhung oder Anwendung von Verleumdungsgesetzen, Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Entlassungen ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, welche oftmals nicht geahndet werden. Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen Problem geworden, das sich auch auf die Atmosphäre der Pressefreiheit in der Türkei auswirkt.

Vgl. BFA, Länderinformation Türkei, Version 10, 8. Juni 2025, S. 145 ff; VG Köln, Urteil vom 02. März 2026 - 22 K 1629/23.A - juris Rn 32 m.w.N.; für die Annahme einer generellen Verfolgung regierungskritischer Journalisten in der Türkei: VG Stuttgart, Urteil vom 03. April 2025 - A 10 K 3248/23 - n.v.

Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.

Vgl. AA, Lagebericht 2024, S. 24.

Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es bei den Straftatbeständen wie etwa "Propaganda für eine Terrororganisation" oder "Präsidentenbeleidigung", mit denen Journalistinnen und Journalisten häufig konfrontiert werden, der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist.

Vgl. AA, Lagebericht 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.

Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des BFA existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025, Version 10, S.72 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) unterlaufen.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025, Version 10, S.72 f., S. 50.

In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer "schablonenhaften Entscheidungsfindung" ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 6. August 2025, Version 10, S.72 f., S. 51 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Hiervon ausgehend beinhaltet die Rückkehr des Klägers für ihn ein unkalkulierbares Risiko. Ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr willkürlicher Verhaftung und körperlicher wie psychischer Misshandlungen von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte und die Gefahr, einem unfairen Strafverfahren ausgesetzt zu sein.

Die vom Kläger dargelegten, umfangreichen regierungskritischen journalistischen Tätigkeiten in der Türkei begründen sämtlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in den engeren Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würde, wenn er in die Türkei zurückkehren würde. So war er bei eben den Verlagen tätig, die durch Dekret geschlossen worden sind. Dabei hat er bis zu seiner Ausreise weitreichende Kontakte zu anderen Presseagenturen und Journalisten unterhalten. 22 seiner direkten Kollegen sind bei einer „Razzia“ verhaftet worden. Der Kläger hat die Anklageschrift gegen einen von ihnen vorgelegt, wobei sich in dieser die oben genannte Praxis der Justiz in der Türkei in politischen Fällen bestätigt. Während seine Kollegen verhaftet worden, sind Sicherheitskräfte jedenfalls bei seiner Mutter erschienen und haben nach ihm gefragt. Auch hat der Kläger glaubhaft von einem bereits erfolgten Angriff auf ihn im Jahre 2020 berichtet. Auch wenn dieser keine weitere Verfolgung nach sich gezogen hat, so war er als regierungskritischer Journalist damit bereits im Fokus der Behörden. Seine journalistische Tätigkeit setzte sich auch bis zu seiner Ausreise fort. Wie von ihm in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und detaillreich vorgetragen, unternahm er dabei Recherchen zu etwaigen Massengräbern und dem „Verschwinden“ von regierungskritischen Personen. Zugleich verschärft sich die Gefahr dadurch, dass der Kläger, seit er in Deutschland ist, unter seinem vollen Namen auf der öffentlich zugänglichen Internetseite „E.“ sowie über die Plattform F. pro-kurdische und regierungskritische Artikel verfasst und verbreitet hat. Dabei handelt es sich nicht etwa um einzelne Post, sondern um fortgesetzte journalistische Arbeit mit stetiger Kritik an der Regierung.

Eine interne Schutzmöglichkeit hat der Kläger nicht.

Dem Kläger steht überdies ein Anspruch auf Gewährung von Asyl, Art. 16a Abs. 1 GG, zu. Es handelt sich bei dem Kläger um einen politisch Verfolgten. Der Anerkennung als Asylberechtigter steht Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegen, da der Kläger auf dem Luftweg direkt nach Deutschland eingereist ist.

Da dem Kläger nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden.

Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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