Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-09, 6 K 4363/19

6 K 4363/19Verwaltungsgericht09.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 6 K 4363/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: 6 K 4363/19

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0609.6K4363.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen des Klausurenblocks der zweiten juristischen Staatsprüfung. Nachdem der Kläger seinen Erstversuch im Mai 2017 nicht bestanden hatte, trat er den Ergänzungsvorbereitungsdienst an und wurde für den Klausurtermin Dezember 2017 geladen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollten unter der Kennziffer N01/17 abgelegt werden. Nachdem der Kläger insgesamt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erkrankte, verlängerte der Beklagten diesen Ausbildungsabschnitt und hob die Ladung für den Termin Dezember 2017 auf. Nach zwischenzeitlicher weiterer krankheitsbedingter Unterbrechung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes trat der Kläger unter der o.g. Kennziffer zu den Klausuren des Termins Mai 2018 an. Der Kläger erreichte in den acht Klausuren jeweils die Notenstufe „mangelhaft“. Mit Bescheid vom 17.08.2018 erklärte der Beklagte die Prüfung für erneut nicht bestanden, da sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht wurden. Der Prüfungsbescheid wurde dem Kläger am 21.08.2018 zugestellt.

Der Kläger erhob am 21.09.2018 Widerspruch, den er zusätzlich mit Schreiben vom 12.02.2019 im Wesentlichen damit begründetet, dass seine Kennziffer für den Klausurendurchgang im Mai 2018 mit der Ziffer „/17“ geendet habe. Seiner Recherche nach hätten alle anderen oder wenigstens jene Prüflinge, die für den Klausurtermin Mai 2018 „ordnungsgemäß vorgesehen“ gewesen seien eine Kennziffer erhalten, welche auf „/18“ endete. Auch die Verbesserungs- und Wiederholungskandidaten, die er kontaktiert habe, hätten im Gegensatz zu ihm ebenso eine „/18“-Kennziffer erhalten. Durch diese Art der Vergabe der Kennziffern sei formelles Recht verletzt worden. Aus §§ 53 Abs. 1, 13 Abs. 2 JAG NRW ergebe sich das Prinzip, dass die Identität des Prüflings anonym zu bleiben habe. Den Prüfern dürfe es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf die Person des Prüflings oder seiner Prüfungssituation zu ziehen. Aufgrund seiner Kennziffer sei hingegen das Ziehen von Rückschlüssen auf den Prüfungsbeginn mittelbar möglich gewesen. Seine Kennziffer würde es nahelegen, dass er nicht einen ersten Versuch unternommen habe. Überdies werde durch diese Form der Kennziffervergabe gegen §§ 54 Abs. 1, 14 Abs. 3 JAG verstoßen. Hiernach sei die Bekanntgabe jeglicher Details über die Prüflinge an die Prüfer untersagt. Soweit sich Rückschlüsse auf die konkrete Prüfungssituation des Prüflings zögen ließen, so sei es möglich, dass der jeweilige Prüfer eine positivere oder auch negativere Haltung gegenüber diesem Prüfling einnehmen könne. Durch die konkret praktizierte Kennziffernvergabe erfolge eine Stigmatisierung jener Prüflinge, die nicht zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Prüfungstermin anträten. Hierdurch werde die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, da es eine makellose Kerngruppe und eine andersartige Gruppe gebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2019 wies der Beklagten den Widerspruch zurück und führte im Wesentlich aus, dass die Vergabe der Prüfziffern computergesteuert erfolge. Die Ziffer setze sich zum Teil zufallsgeneriert und hinsichtlich der Endziffern aus dem Kalenderjahr zusammen, in dem die Ableistung der zweiten juristischen Staatsprüfung angesetzt werde. Im Falle des Klägers sei mit Blick auf den avisierten Klausurtermin im Dezember 2017 die Endziffern „17“ vergeben worden. Da das Prüfungsverfahren anschließend nur unterbrochen, aber nicht beendet worden sei, sei das Verfahren nach Genesung des Klägers schlicht fortgeführt worden. Für eine Neuvergabe einer Kennziffer habe kein Anlass bestanden. Eine Stigmatisierung sei damit nicht verbunden. Bereits aufgrund der Vielzahl der möglichen Gründe für eine Verschiebung des Prüfungstermins könnten aus der Endung der Kennziffer keinerlei für einen Prüfling negativen Schlüsse gezogen werden. Anhand der Kennziffer könne auch nicht zwischen Prüflingen im regulären Versuch, im Wiederholungsversuch oder im Notenverbesserungsversuch unterschieden werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 15.06.2019 zugestellt.

Der Kläger hat am 15.07.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertiefend vorträgt, bei den Korrektoren könnten Irritationen dadurch entstehen, dass einem Prüfling eine Kennziffer zugeteilt worden sei, welche Rückschlüsse auf den ursprünglich angedachten Prüfungsmonat zuließe. Es sei hierdurch erkennbar, dass zwischen dem angedachten Prüfungsmonat und dem tatsächlichen Prüfungsmonat ein beträchtlich langer Zeitraum liege. Die Kennziffer suggeriere demnach einen in ihm begründeten Makel nach außen. Ob dieser Makel bereits in der Annahme einer Krankheit oder in der Behauptung liege, er sei nicht zielstrebig genug, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Es sei offensichtlich, dass Zweifel an einer objektiven Bewertung hierdurch berechtigt seien, da der Korrektor Informationen über den Prüfling erhalte, welche für die Korrektur der Klausur nicht notwendig seien. Er sei der normativ gebotenen Anonymität beraubt und bezogen auf seinen ursprünglichen Prüfungstermin demaskiert worden. Die Kennziffernvergabe sei auch deswegen rechtswidrig, da keine tatsächlichen Hindernisse bestünden, die geforderte Anonymität herzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch für die zweite juristische Staatsprüfung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Klägers und führt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid aus, dass die Kennziffernvergabe in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehe.

Für den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt 2 VwGO statthaft,

vgl. zur statthaften Klageart VG Köln, Urteil vom 18.10.2022 - 6 K 4399/20 -, juris, Rn. 18 ff. m .w. N.,

und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs zur Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens. Der Prüfungsbescheid vom 17.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung schon nicht aus einem Verfahrensmangel ableiten. Einen solchen macht der Kläger nämlich in der Sache nicht geltend.

Für die Frage, wie der Mangel des Prüfungsverfahrens zu beseitigen ist, kommt es darauf an, ob der Mangel bereits im Verfahren zur Ermittlung der Leistungen (Verfahrensfehler) oder erst später bei deren Bewertung entstanden ist (Bewertungsfehler). In dem Fall eines fehlerhaften „Ermittlungsverfahrens“ (Verfahrensfehler) ist regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, sodass die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlt. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, sind auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Prüfung kann demnach in diesem Fall nicht etwa wegen des Verfahrensfehlers für bestanden erklärt, sondern sie muss wiederholt werden. Dagegen ist der Bewertungsfehler grundsätzlich durch eine fehlerfreie Neuwertung zu beheben, es sei denn, dass dies - wie regelmäßig bei mündlichen Prüfungen - wegen Zeitablaufs und Wegfalls des Erinnerungsvermögens der Prüfer nicht mehr möglich ist und somit nur noch die Wiederholung der Prüfung in Betracht kommt.

Vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 759.

Gemessen daran müsste der gerügte Mangel in Gestalt der Vergabe einer Kennziffer mit der Endung „/17“ gerade nicht durch die begehrte Prüfungswiederholung, sondern könnte schon durch eine - vom Kläger nicht verfolgte - Neubewertung seiner Prüfungsleistung beseitigt werden. Denn der vermeintliche Mangel betraf die Phase der Prüfungsbewertung. Auch wenn der Kläger die Kennziffernvergabe als fehlerhaftes Verfahren ansieht und deswegen mehrfach das Vorliegen eines Verfahrensfehlers betont, handelt es sich bei dem gerügten Fehler um einen Umstand, der sich erst in der Bewertungsphase überhaupt ausgewirkt haben könnte. Der Kläger selbst sieht in der monierten Kennziffer die Gefahr, dass die Prüfer durch die Wahrnehmung der aus dem Vorjahr der Prüfung stammenden Kennziffer (negativ oder positiv) beeinflusst worden sein könnten. Der insoweit angemahnte Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit könnte aber ohne Weiteres durch eine Neubewertung der erbrachten Aufsichtsarbeiten entweder unter Unkenntlichmachung der Kennziffer oder durch Anbringung einer zufälligen Kennziffer mit der Endung „/18“ beseitigt werden. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger den Fehler als Verstoß gegen das Anonymitätsgebot einordnet. Denn auch eine unzureichende Anonymisierung hätte sich allenfalls nach Kenntnisnahme der Klausuren durch die Prüfer im Bewertungsverfahren auswirken können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die Phase der Leistungserbringung durch die hier streitgegenständliche Kennziffernvergabe (negativ) beeinflusst worden sein sollte. Soweit der Kläger (erstmals in der mündlichen Verhandlung) angegeben hat, bereits wegen der Beibehaltung der Kennziffer mit der Endung „/17“ für den Termin im Mai 2018 verwundert bzw. irritiert gewesen zu sein, wäre ggfls. nicht völlig auszuschließen, dass sich der Fehler bereits auf die Leistungserbringung ausgewirkt haben könnte. Der Kläger müsste - unabhängig von der Frage, ob ein solcher Fehler überhaupt die Erheblichkeitsschwelle erreicht -,

vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 09.02.2022 - 6 K 7359/19 -, juris, Rn. 37 f. m. w. N.,

sich allerdings dann den Vorwurf gefallen lassen, den Mangel nicht unverzüglich gerügt zu haben. Denn der Kläger hat es unter Verletzung seiner Rügeobliegenheit unterlassen, die bei ihm durch die Kennziffernvergabe hervorgerufene leistungsmindernde Irritation unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen.

Die einen Prüfling treffende Obliegenheit, einen Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, ergibt sich bereits aus dem in Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG wurzelnden Gebot der Chancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, juris, Rn. 18 m. w. N.; SächsOVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 308/15 -, juris, Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2018 - 2 LA 308/16 -, juris, Rn. 9 ff.

Ausgehend davon wäre es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, die aus seiner Sicht zu beanstandende Kennziffernvergabe nach Zugang der Ladung oder jedenfalls im Vorfeld der Aufsichtsarbeiten zu rügen, sofern die Kennzifferendung „/17“ ihn tatsächlich beeinträchtigt haben sollte. Für das Prüfungsamt hätte dann ausreichend Gelegenheit bestanden, den vermeintlichen Mangel noch vor Beginn der Prüfung zu beseitigen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, den Fehler erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu rügen, ist nicht ersichtlich.

Unabhängig davon dringt der Kläger mit der Geltendmachung eines Mangels auch in der Sache nicht durch. Die Kennziffernvergabe des Beklagten hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Die Kennziffernvergabe für die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW in der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Fassung (im Folgenden: JAG NRW a.F.). Danach teilt das Justizprüfungsamt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. § 13 Abs. 2 Satz 2 JAG NRW a.F. bestimmt, dass die Arbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten dürfen. Weitere normierte Vorgaben an das System der Kennziffernvergabe finden sich nicht. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kennziffernvergabe kommt dem Beklagten daher ein gewisser Spielraum, ein gestalterisches Ermessen zu.

Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 441.

Gleichwohl ist der Beklagte bei der Gestaltung der Kennziffernvergabe nicht gänzlich frei, sondern muss das hinter der Kennziffernvergabe stehende Ziel berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass die Kennzifferngabe dazu dient, die Person des Prüflings gegenüber dem Prüfer nicht zu offenbaren. Prüfungsrechtliche Bestimmungen, die für schriftliche Arbeiten ein Kennziffersystem vorsehen, sollen der Gefahr vorbeugen, dass ein Prüfer seine Pflicht verletzen könnte, die Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person des Prüflings zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38/00 -, juris, Rn. 10.

Dieses Ziel ist ausdrücklich auch in der Gesetzesbegründung erwähnt, wo es heißt:

„Gemäß Absatz 2 erfolgt die Bewertung der schriftlichen Arbeiten grundsätzlich nach dem Anonymitätsprinzip, d.h. die Prüferinnen und Prüfer sollen bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten keine Kenntnis von der Person des Prüflings haben. (...) Die Regelung wird durch Satz 2 konkretisiert, nach dem die Arbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten dürfen.“

LT-Drs. NRW 13/3197, S. 78.

Gemessen daran hat der Beklagte durch die computergesteuerte Kennziffernvergabe einschließlich der Angabe des avisierten Prüfungsjahres ordnungsgemäß von seinem gestalterischen Ermessen Gebrauch gemacht. Der Kläger hat seine Aufsichtsarbeiten unter Beifügung der Kennziffer N01/17 anonymisiert geschrieben. Der jeweilige Prüfer konnte über die Kennziffer bei der Prüfungsbewertung keine Kenntnis von der Person des Klägers erhalten. Der Kläger überspannt die Anforderungen an die zu wahrende Anonymität, wenn er in der Preisgabe des avisierten Prüfungsjahres eine Verletzung seiner Anonymität sieht. Wie bereits erwähnt dient das Prinzip der Anonymität im Prüfungsrecht dazu, der - ohnehin nur gering einzuschätzenden -

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.07.1982 - 7 C 51.79 -, juris, Rn. 12, Beschlüsse vom 14.03.1973 - 7 B 16.79 -, juris, Rn. 6, vom 14.09.1981 - 7 B 33.81 -, juris, Rn. 5, und vom 25.07.2000 - 6 B 38.00 -, juris, Rn. 10,

Gefahr vorzubeugen, dass ein Prüfer bei Kenntnis der Person des Prüflings die Prüfungsbewertung nicht mehr unbefangen vornimmt. Selbst wenn damit nicht nur der Schutz der Identität des Prüflings, sondern auch Informationen über das bisherige Prüfungsverfahren erfasst sein sollten, liegt hier kein Verstoß gegen das Anonymitätsprinzip vor. Denn die Jahreszahl „/17“ erlaubt keinen Rückschluss eines Prüfers darauf, ob der Kläger erstmals zur Prüfung angetreten ist, einen „Freischuss“ absolvierte, einen ersten oder zweiten Wiederholungsversuch wahrgenommen hat, sich mit dem Ziel der Notenverbesserung der Prüfung unterzog oder nach einem oder mehreren Prüfungsrücktritten erneut an der Prüfung teilnahm. Die allenfalls aus der Jahreszahl zu gewinnende Erkenntnis, dass der Kläger für eine Prüfungsteilnahme im Jahr 2017 vorgesehen war, ist in prüfungsrechtlicher Hinsicht keine anonymitätsmindernde Information über die Person des Klägers.

Die Kennziffernvergabe steht auch im Einklang mit § 54 Abs. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW a.F.. Danach dürfen Mitteilungen über die Person des Prüflings den Prüferinnen oder Prüfern erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Diese Vorgabe ist hier gewahrt worden. Die Kennziffer inklusive der Endziffern und die darin enthaltene Information des avisierten Prüfungsdatums ist keine Mitteilung an die Prüfer im Sinne der Vorschrift. Bei der Vergabe einer Kennziffer an einen Prüfling handelt es sich begrifflich schon nicht um eine Mitteilung an den Prüfer, denn Adressat dieser Mitteilung sind allein der Prüfling und die aktenführenden Stellen, welche nach der Prüfungsbewertung durch die Prüfer die einzelne Prüfungsleistung dem jeweiligen Prüfling wieder zuordnen müssen. Zudem enthält die Mitteilung einer Kennziffer auf Grund der vielfältigen, insbesondere krankheitsbedingten Möglichkeiten, wie es zu einer Verzögerung im Prüfungsverfahren kommen kann, keinerlei sicheren Erkenntniswert über etwaige bisherige Leistungen des Prüflings.

Vgl. OVG Nds, Beschluss vom 10.07.2007 - 2 LA 439/07 -, juris, Rn. 9.

Der Auffassung des Klägers, dass der Jahreszahl „/17“ bei der Prüfungsteilnahme im Mai 2018 ein Makel anhafte, kann daher schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden.

Die dem Kläger zugeteilte Kennziffer mit der Jahreszahl „/17“ begründet schließlich auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Prüfungsrecht besondere Bedeutung hat, gebietet für ein Prüfungsverfahren, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen, damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen und die Prüflinge nicht vor unterschiedliche Prüfungsbedingungen zu stellen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 16.79 -, juris, Rn. 6 m. w. N.

Unabhängig davon, ob der Grundsatz der Chancengleichheit überhaupt verlangt, das Kennziffersystem bei schriftlichen Arbeiten einzuführen,

ausdrücklich offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 16.79 -, juris, Rn. 6,

verletzt die Zuteilung von Kennziffern für die schriftlichen Arbeiten nicht die Chancengleichheit der Prüflinge, solange die Kennziffernvergabe einheitlich und nicht bei einzelnen Prüflingen unterschiedlich gehandhabt wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.1981 - 7 B 33.81 -, juris, Rn. 5.

Daran besteht hier kein Zweifel. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagte das von ihm dargelegte System der Kennziffernvergabe nicht einheitlich anwenden würde. Ob der Beklagte sich auch für das vom Kläger präferierte System der Kennzifferngestaltung entweder ohne Angabe einer Jahreszahl oder der Angabe der Jahreszahl der tatsächlich wahrgenommenen Prüfung hätte entscheiden können, ist unerheblich, solange - wie hier - das praktizierte System den rechtlichen Anforderungen genügt.

Die sinngemäße Auffassung des Klägers, das Kennziffernsystem dürfe schon nicht so gestaltet sein, dass Mutmaßungen durch den jeweiligen Prüfer über die Gründe des Auseinanderfalls von avisiertem Prüfungstermin und tatsächlicher Prüfungsteilnahme oder über die Gründe für unterschiedliche Jahreszahlen bei einzelnen Prüflingen im Vergleich zu anderen oder gar der Mehrzahl der anderen Prüflinge angestellt werden könnten, findet im einfachen Recht keine Stütze. Auch aus Verfassungsrecht folgt nichts anderes. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass verfassungsrechtliche Maßstäbe, etwa die Chancengleichheit oder der Grundsatz der fairen Behandlung der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), selbst nicht eine Kenntnis der negativen Bewertung von Teilleistungen durch andere Prüfer verbieten und auch nicht die Kenntnis der Prüfer davon, dass ein Prüfling Wiederholer ist oder dass der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.1997 -6 B 4.97 -, juris, Rn. 10 m. w. N.

Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prüfer die von ihnen zu bewertenden Leistungen unvoreingenommen und mit der nötigen Sorgfalt bewerten

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.1996 - 6 B 49.95 -, juris, Rn. 6; OVG Nds, Beschluss vom 10.07.2007 - 2 LA 439/07-, juris, Rn. 9.

Gemessen daran wäre selbst die positive Kenntnis eines Prüfers, dass der Kläger ursprünglich für eine Prüfung im Jahr 2017 vorgesehen war und das Prüfungsverfahren zwischenzeitlich nicht beendet worden ist, unschädlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer im Falle des Klägers pflichtwidrig der an sie gestellten Erwartung der Unvoreingenommenheit nicht gerecht geworden wären, liegen nicht vor. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, welche Gedanken sich die einzelnen Prüfer seiner Aufsichtsarbeiten bei der ihm zugeteilten Kennziffer mit der Jahreszahl „/17“ gemacht haben, war nicht weiter nachzugehen. Insbesondere bestand für den Einzelrichter keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären und wie vom Kläger angeregt sämtliche (Erst- und Zweit)Prüfer als Zeugen zu befragen. Der entsprechenden Beweisanregung des Klägers war nicht nachzugehen, weil sie in der Sache mangels Substantiierung auf eine bloße Ausforschung gerichtet war. Selbst unsubstantiierten Beweisanträgen muss das Gericht nicht nachgehen. Die gebotene Substantiierung besteht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Unsubstantiiert sind aber nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Das Substantiierungsgebot verlangt, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Finden sich im gesamten Prozessstoff keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung und gibt der Antragsteller für eine von ihm angestellte Vermutung nicht die geringste tatsächliche Grundlage an, darf das Gericht den Schluss ziehen, die Behauptung sei „aus der Luft gegriffen“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keine Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.09.2012 - 5 B 30.12 -, juris, Rn. 9, vom 02.11.2007 - 7 BN 3.07 -, juris, Rn 5, und vom 29.03.1996 - 11 B 21.95 -, juris, Rn. 4.

So liegt der Fall hier. Es fehlt nach dem oben Gesagten nicht nur bereits an einer eindeutigen Tatsache, die mittels der angebotenen Zeugen bewiesen werden soll, sondern auch an tatsächlichen Anhaltspunkten für die aufgestellte Behauptung. Der Kläger stellt selbst nur Mutmaßungen darüber an, ob überhaupt und wenn ja welche Rückschlüsse ein Prüfer aus der Jahreszahl „/17“ bei einem Prüfungsdurchgang im Mai 2018 gezogen haben könnte. Der Kläger behauptet selbst nicht einmal, dass sich eine bei den Prüfern durch die Kennziffer des Klägers hervorgerufene Vorstellung nachteilig bei der Bewertung und damit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, zu welcher Tatsache die Zeugen Auskunft geben könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Abs. 1 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

15.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der in Übereinstimmung mit Ziffer 36.2 des bei Klageerhebung gültigen Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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