Verwaltungsgericht Köln, 2026-06-22, 10 L 896/26

10 L 896/26Verwaltungsgericht22.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 10 L 896/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-22

Aktenzeichen: 10 L 896/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0622.10L896.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule Y. aufzunehmen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangs­stufe der L.-Gesamtschule Y. durchzuführen,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule (Z.) zum Schul­jahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundar­stufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schüle­rinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kri­terien heran.

Nach diesem Maßstab ist die Schulleiterin zunächst in rechtlich nicht zu beanstanden­der Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der Z. auf sechs Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Ver­stoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträ­gers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwie­weit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung einer Schulleiterin auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmen­fest­le­gung zu berücksichtigen ist.

Vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 - juris, Rn. 13.

Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt Köln bei der Ent­scheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermes­sensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass die Schulträgerin seit Jahren den Mangel an Gesamtschulplätzen erkannt habe, ist nicht erkennbar, warum sie, wie die Antragstellerin geltend macht, hierauf zwingend gerade mit einer Erhöhung der Zügigkeit der Z. auf sieben Züge reagieren müsste. Dies gilt umso mehr, als die Schulträgerin auf den Schulplatzbedarf mit der „Fortschreibung der Schulentwick­lungsplanung Köln 2023“ reagiert hat und die Zahl der Schulplätze, auch an Gesamtschulen, erhöht.

Vgl.

https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presseservice/fortschreibung-der-schulentwicklungsplanung-koeln-2023

https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presseservice/neue-koelner-schulen-fuer-das-schuljahr-20252026-stellen-sich-vor

Zum anderen hat die Schulleiterin die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzuneh­menden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerin­nen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Schulleiterin hat in das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Ler­nen (GL) eine ausreichende Zahl von 18 GL-Kindern aufgenommen, wobei der Klassen­fre­quenzrichtwert nicht unterschritten wird. Die Schulleiterin hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus ihrer Erklärung vom 11. Februar 2026, dem letzten Tag des Anmeldeverfahrens, welche sich als Anlage im Anhang zum Protokoll des Losverfahrens vom 17. Februar 2026 befindet. Insoweit liegt insbesondere der von der Antragstellerin behauptete Ermessensnichtgebrauch nicht vor. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Schulleiterin etwa nicht erkannt haben könnte, dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht. In ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 17. März 2026 hat die Schulleiterin unter Bezugnahme auf ihre Erklärung über die Reduktion ergänzend auf den ihr zuvor vorliegenden Leitfaden zur Reduzierung der Schülerzahl bei GL verwiesen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Schulleiterin sich des ihr zukommenden Ermessens über die Reduktion der Schülerzahl bewusst war. Für die pauschale Annahme der Antragstellerin, der Schulleiterin sei nicht zu glauben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Weitere Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Schulleiterin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht gehalten, bei ihrer Ermessensentscheidung auszuführen, warum sie sich nicht für die Reduzierung auf 28 entschieden habe. Eine fehlerfreie Ermessensauübung setzt nicht die Auseinandersetzung mit allen in Betracht kommenden Entscheidungsmöglichkeiten voraus.

Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger liegt vor. Nach der Erklärung der Schulleiterin vom 11. Februar 2026 hat sie es am 19. November 2025 hergestellt. Die Stadt Köln hat in ihrem „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführen­den Schulen“ mit Stand vom 19. November 2025 ihr Einverständnis kommuniziert, dass u.a. an allen Gesamtschulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klas­senstärke in den fünften Klassen bis auf 27 Kinder begrenzt werden darf, wobei die Vorgaben des § 46 Abs. 4 SchulG NRW einzuhalten seien. Damit hat sie auch für die Z. hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass eine Reduzierung der Klassengröße im Rahmen des § 46 Abs. 4 SchulG NRW in ihrem Einvernehmen liegen würde. Soweit die Antragstellerin zudem unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung geltend macht, der Schulträger könne sein Einvernehmen erst nach dem Ablauf der Anmeldefristen erklären, liegt dem ein Missverständnis zugrunde. Die von der Antragstellerin zitierte Passage,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 2025 - 19 B 756/25 - juris, Rn. 12,

betrifft nicht die Frage des Einvernehmens des Schulträgers, sondern die getrennt zu betrachtende Frage der Ermessensentscheidung des Schulleiters über die Reduzierung der Klassengröße.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat die Schulleiterin das Aufnahmever­fahren rechtmäßig durchgeführt.

Sie hat zunächst einen Härtefall berücksichtigt. Die von ihr im Losprotokoll vom 17. Februar 2026 hierzu fest­gehaltenen Kriterien, die Bezug nehmen auf die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe, und die Anwendung dieser Kriterien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des der Schulleiterin zustehenden weiten Ermessens erweist es sich als ermessensgerecht, dass sie die Auswahl des Härtefalls auf die Erwägung „eine schwere familiäre Belastung, schwere Erkrankung, Härte kann durch die Aufnahme an der Z. abgemildert werden“ gestützt hat. Die näheren tatsächlichen Umstände des Härtefalls hat der Antragsgegner eingehend im gerichtlichen Verfahren dargelegt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die diese Umstände bestätigende Bescheinigungen der Schule vorgelegt worden seien. Jedenfalls nach den detaillierten Schilderungen im gerichtlichen Verfahren gibt es keinen Anlass, von einer Aufnahme des Härtefalls im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit, wie die Antragstellerin zunächst angenommen hat, auszugehen. Da die Schulleiterin durch die Aufnahme als Härtefall einer besonderen familiären Gesamtsituation des betroffenen Kindes Rechnung tragen wollte, welche durch die Aufnahme an der Z. abgemildert werden sollte, begegnet es keinen Bedenken, wenn sie in ihre Ermessensausübung unter anderem die Erwägung eingestellt hat, dass ein älteres Geschwisterkind des betroffenen Kindes bereits die Z. besucht. Unabhängig davon hat sich die Aufnahme des Härtefalls nicht auf die Aufnahmechancen der Antragstellerin ausgewirkt. Denn sie war nach den von der Schulleiterin ausgewählten Aufnahmekriterien (dazu sogleich) einer anderen Leistungsgruppe zugeordnet als der aufzunehmende Härtefall.

Nach der Berücksichtigung des Grund­satzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) hat die Schulleiterin die Kriterien „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat sie anhand der Notensumme aus den Fächern Deutsch (Gesamtnote), Mathematik, Sachunterricht und Englisch in den Halbjahreszeugnissen zwei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einer Summe kleiner oder gleich 10 wurden der Leistungsgruppe I, die Kinder mit einer Summe größer oder gleich 11 der Leistungsgruppe II zugeordnet. In jeder Leistungsgruppe waren 81 Kinder aufzunehmen. Aufgrund der ungeraden Anzahl der in jeder Leistungsgruppe aufzunehmenden Kinder und des Kriteriums der Geschlechterparität wählte die Schulleiterin folgende Vorgehensweise: Sie bildete vier Gruppen (Leistungsgruppe I männlich, Leistungsgruppe I weiblich, Leistungsgruppe II männlich und Leistungsgruppe II weiblich) und teilte ihnen vier Lose zu. Per Los wurde entschieden, dass ein Mädchen in der Leistungsgruppe I mehr aufgenommen wird. Dadurch ergab sich unter Berücksichtigung der Geschlechterparität die Aufnahme eines zusätzlichen Jungen in der Leistungsgruppe II, so dass im Ergebnis in Leistungsgruppe I 40 Jungen und 41 Mädchen und in Leistungsgruppe II 41 Jungen und 40 Mädchen aufzunehmen waren. Nach Zuordnung des Härtefalls und der im gesonderten Verfahren aufgenommenen GL-Kinder zu den Leistungs- und Geschlechtsgruppen hat die Schulleiterin berechnet, wie viele Plätze für die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder in den jeweiligen Gruppen verbleiben. Diese Plätze sowie die Nachrückplätze für die jeweilige Gruppe hat die Schulleiterin verlost. Dabei wurden für das Losverfahren die Namen der Schüler in alphabetischer Reihenfolge sortiert und beginnend bei „A“ mit einer Listennummer entsprechend der Anzahl der Kinder in der jeweiligen Leistungs- und Geschlechtsgruppe versehen. Bei dieser Vorgehensweise wurde die der Leistungsgruppe I zugeordnete Antragstellerin auf Platz 35 der Nachrückliste gelost.

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Schulleiterin das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I überhaupt zur Anwendung gebracht hat. Insbesondere stellt sich dieses Kriterium entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als verfassungswidrig dar.

Zunächst folgt eine Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht daraus, dass diese überhaupt eine Berücksichtigung des Geschlechts im Rahmen eines schulischen Aufnahmeverfahrens erlaubt. Wenn sich bei einem Anmeldeüberhang eines Geschlechts eine Ungleichbehandlung daraus ergibt, dass infolge der ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen und Jungen die Aufnahmechancen dieses Geschlechts insgesamt gesehen geringer sind, ist diese Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 GG verfassungsrechtlich hinreichend durch das Ziel der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation gerechtfertigt. Dieser Zweck ist auch gewichtig genug, um sich selbst gegenüber einem möglicherweise deutlichen Ungleichgewicht des Geschlechterverhältnisses bei den Anmeldungen durchzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 72, 80; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 - juris, Rn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 - juris, Rn. 28.

Ferner folgt eine Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I nicht daraus, dass die Vorschrift die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen erlaubt, sich jedoch nicht zu Kindern diversen Geschlechts verhält. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen für sich genommen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Kindern diversen Geschlechts im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 GG führen sollte. Die Vorschrift fordert lediglich eine gleichmäßige Aufnahme von Mädchen und Jungen, steht aber insbesondere nicht der Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts entgegen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen kann vielmehr gleichzeitig zu einer Aufnahme von Kindern diversen Geschlechts verwirklicht werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 - juris, Rn. 5 ff.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 - juris, Rn. 30.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Münster Bezug nimmt,

vgl. AG Münster, Beschluss vom 14. April 2021 - 22 III 34/20 - juris,

lassen sich aus dieser Entscheidung keine erkennbaren Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen. Das Amtsgericht Münster hält die Regelung des § 45b Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) für verfassungswidrig, soweit diese nur intersexuellen Personen, nicht aber etwa transsexuellen Personen die Änderung einer Geschlechtsangabe in einem deutschen Personenstandseintrag erlaubt. Die Antragstellerin hat auch nicht näher vorgetragen, inwiefern diese Entscheidung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I von Bedeutung sein könnte.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 - 19 B 708/24 - juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 10 L 1235/25 - juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 11. Juni 2024 - 10 L 836/24 - juris, Rn. 31 ff.

Den von der Antragstellerin zunächst geltend gemachten Einwand einer unklaren Geschlechterzuordnung aufgrund von geschlechtsneutralen Namen hat der Antragsgegner durch die Vorlage der Namenslisten mit Geschlechtszuordnung sowie der Anmeldescheine der in Frage kommenden Kinder entkräftet.

Gleiches gilt für die Behauptung der Antragstellerin, die Schulleiterin habe nicht gleich viele Mädchen wie Jungen aufgenommen. Anhand der vorgelegten Tabelle zur Darstellung des Aufnahmeverfahrens lässt sich nachvollziehen, dass die Schulleiterin insgesamt die gleiche Anzahl von Plätzen an Jungen und Mädchen vergeben hat. Lediglich die Anzahl der Mädchen und Jungen, die im Regelverfahren in den jeweiligen Leistungsgruppen aufzunehmen waren, ist nicht identisch, weil zuvor die Plätze für den Härtefall und die GL-Kinder abzuziehen waren. Deren Verteilung auf die Leistungsgruppen führt zu einer unterschiedlichen Anzahl verbleibender Plätze.

Für die Annahme der Antragstellerin, die auf Platz 31 in der Leistungsgruppe I der Mädchen gezogene Tochter einer Lehrkraft sei nicht ordnungsgemäß gelost worden, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Die Antragstellerin zeigt keine konkreten Umstände auf, die auf ein bevorzugendes Verhalten der Schulleiterin im Losverfahren hindeuten würden, sondern beschränkt sich darauf, wegen der Aufnahme eines Lehrerkinds ein missbräuchliches Verhalten pauschal zu behaupten und anschließend die von ihr selbst eingeforderte dienstliche Erklärung der Schulleiterin ohne stichhaltige Gründe in Zweifel zu ziehen.

Soweit die Antragstellerin ferner eine Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe II geltend macht, weil auf diese Gruppe durch die Aufnahme einer höheren Anzahl an GL-Kindern weniger Plätze im Regelaufnahmeverfahren entfallen würden, ist dieser Einwand schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin selbst der Leistungsgruppe I zugeordnet wurde. Abgesehen davon entspricht die Ein­beziehung der GL-Kinder in die Bildung der Leistungsgruppen dem Grundsatz der Leistungsheterogenität.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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