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1 L 230/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-21, 1 L 230/26
1 L 230/26Verwaltungsgericht21.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 1 L 230/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0721.1L230.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass das Vermögen der H. (im Folgenden „Y.“) nicht bzw. für die Dauer des Insolvenzverfahrens nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden: VO (EU) 269/2014) eingefroren ist.
Die Y. ist eine am 28. April 2011 nach dem Companies Act 1931 ebenfalls unter dem Recht der Isle of Man mit Sitz auf der Isle of Man gegründete „Private Limited by Shares“.
Alleingesellschafter der Y. ist die L. (im Folgenden „J.“). Vorstand der J. war bis zum 21. April 2023 T. Z.. Rechtliche Eigentümerin sämtlicher Geschäftsanteile der J. ist die B. des „The J. Trust“ (im Folgenden „J. Trust“). Der J. Trust (vormals „V. Trust“) wurde am 18. Juli 2007 errichtet. Stifter sind ebenfalls Herr P. und Frau W.. Protektor des J. Trusts war zunächst Herr P. vom 6. September 2007 bis zum 22. Dezember 2014, Herr A. O. bis zum 4. August 2016, ebenfalls E. C. bis zum 19. Juni 2019 und schließlich Herr T. Z. bis zum 23. April 2023.
Begünstigte des Trusts waren ursprünglich Herr P. und Frau W..
Am 19. Dezember 2017 wurde ein Ausschlussbeschluss (Deed of Exclusion ) für benannte Personen (Designated Persons) erlassen. Danach soll jeder Begünstigte widerrufbar als Begünstigter ausgeschlossen mithin zur ausgeschlossenen Person (excluded person ) werden, sobald er eine benannte Person wird. Aufgrund dessen war Frau W. für die Zeit ihrer Listung eine „Excluded person “. Mit Urkunde vom 7. Februar 2022 erklärten der I. und der Protektor T. Z. Herrn P. zur „Excluded Person “.
Der Antragsteller ist ebenfalls Insolvenzverwalter der D. (im Folgenden „S.“).
Die S. ist eine nach dem Recht der Isle of Man gegründete Gesellschaft in Form der Limited by Shares , errichtet unter dem Company Act 2006. Sie ist nicht in das Transparenzregister eingetragen.
Alleingesellschafterin ist die F. (im Folgenden „K.“) - eine ebenfalls auf der Isle of Man unter der Registernummer N01 registrierte Gesellschaft.
Rechtlicher Eigentümer sämtlicher Gesellschaftsanteile der K. ist die G. (im Folgenden „N.“), eine unter Registernummer N02 in der Schweiz (HF.) registrierte Gesellschaft.
Gegenstand der N. ist u. a. die Verwaltung von Sondervermögen im In- und Ausland zugunsten des Begünstigten, einschließlich Erwerb, Besitz, Verwaltung und Veräußerung von Vermögen sowie das Angebot aller Dienstleistungen im rechtlichen, administrativen und finanziellen Bereich, einschließlich der Gründung und Verwaltung aller Arten von Gesellschaften oder Rechtsstrukturen, insbesondere von Trusts, Stiftungen und ähnlichen Einrichtungen.
Am 23. Januar 2024 übertrug N. ihre Stimmrechte an der K. - und damit an der S. - durch treuhänderische Stimmrechtsübertragung mittels eines Voting Trust Agreements (im Folgenden „VTA“) an den Rechtsanwalt Dr. M. U..
Geschäftsführerinnen der S. sind seit 11. Januar 2022 die britischen Staatsangehörigen Q. X. KH. und NB. DE., beide wohnhaft in HF., Beschäftigte des ebenfalls dort ansässigen Finanzdienstleistungsunternehmens OP.. Einzige Geschäftsführerin der N. in administrativer Funktion ist aktuell ebenfalls Q. X. KH..
Der NZ. wurde mit Gründungsurkunde vom 26. Juli 2016 unter dem Recht der Bermudas und als „irrevocable discretionary trust “ bezeichnet. Stifter (sog. Settlor ) waren Herr DH. P. und dessen Schwester W.. Protektor des NZ. war von ca. 2016-2019 E. C.. Bis zum 27. April 2023 war T. Z. Protektor. Seitdem ist die Position des Protektors vakant.
Begünstigte des Trusts waren ursprünglich Herr P. und Frau W..
Mit Ausschlussbeschluss (Deed of Exclusion ) vom 19. Dezember 2017 wurde Herr P. als Begünstigter ausgeschlossen. Am selben Tag wurde ebenfalls ein weiterer Ausschlussbeschluss (Deed of Exclusion ) für benannte Personen (Designated Persons ) erlassen. Danach soll jeder Begünstigte widerrufbar als Begünstigter ausgeschlossen, mithin zur ausgeschlossenen Person (Excluded Person ) werden, sobald er eine in Sanktionslisten benannte Person wird.
Herr P. ist seit dem 28. Februar 2022 unter Nr. 000 in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2024 gelistet. Frau W. wurde am 8. April 2022 unter Nr. 0000 in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2024 aufgenommen.
Auf Grundlage des Ausschlussbeschlusses vom 19. Dezember 2017 wurde sie am 8. April 2022 als Begünstigte des NZ.s ausgeschlossen.
Gegen ihre Listung klagte Frau W. vor dem Europäischen Gericht (EuG) gegen den Rat der Europäischen Union, wurde jedoch mit ihrem Begehren mit Urteil vom 8. Mai 2024, Az. T-234/22 abgewiesen und die Listung mit ihrer Begründung bestätigt.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/527 vom 15. März 2025 wurde die Listung von Frau W. aus Anhang I der VO (EU) 269/2014 gestrichen. Die vor dem EuGH zwischenzeitig anhängige Berufung (Az. C-506/24 P) zog Frau W. nach ihrer Streichung von der Liste zurück.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 12. Dezember 2023 wurde der Antragsteller zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y. bestellt (Az. IN 68/23).
Die Y. ist Eigentümerin der im Grundbuch der Gemeinde XS. unter den Grundbuchblattnummern 0000 und 0000 eingetragenen Hausgrundstücke in der NN.-straße 00 (Flurstücke 000, 000/b) und der Doppelhaushälfte NN.-straße 00 (Flurstücke (teilweise) 000, (teilweise) 000), 00000 XS. (im Folgenden „Y.-Liegenschaften“).
Die S. ist Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde XS. unter der Grundbuchblattnummer 0000 eingetragenen Hausgrundstückes in der ZQ.-straße 00 (Flurstück 000/0), 00000 XS. (nachfolgend „S.-Liegenschaft“).
Im Rahmen der Insolvenzverwaltung der S. und der Y. wurden unter dem 11. Juni 2025 zwischen dem Antragsteller (handelnd jeweils im eigenen Namen als Insolvenzverwalter der jeweiligen Grundstückseignerin) und der BN. - L.L.C - O.P.C, eine Gesellschaft mit Sitz in CQ., Vereinigte Arabische Emirate (im Folgenden „Pächterin“), Pachtvertrage über die Liegenschaften abgeschlossen. Die Pachtverträge sehen jeweils vor, dass die Pacht vorab bezahlt wird.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2025, dem Antragsteller zugegangen am 26. Juni 2025, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass nach der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen die Y. mit Herrn P. in Verbindung stehe. Aufgrund der Listung von Herrn P. seien sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Herrn P. und solche, die von ihm gehalten oder kontrolliert werden, nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 eingefroren. Infolge der Verbindung der Y. zu Herrn P. gelte dies auch für die Vermögenswerte der Y.. Artikel 1 lit. e) VO (EU) 269/2014 ordne die Verhinderung der Verwendung von derartigen wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen an, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließe, sich aber nicht darauf beschränke. Ein Verstoß gegen dieses Verfügungsverbot stelle eine Straftat gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) Außenwirtschaftsgesetz dar.
Der Antragsteller richtete sich daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2025 an die Pächterin und informierte diese über den Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin und die darin geäußerte Rechtsansicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Y.-Liegenschaften. Des Weiteren erklärte er, dass der Vollzug des Pachtvertrags betreffend die Y.-Liegenschaften vor diesem Hintergrund vorerst aus Gründen der Vorsicht ausgesetzt werden müsse, um der Gefahr rechtlicher Schritte der Antragsgegnerin gegen die Pächterin oder ihn selbst vorzubeugen. Die Pächterin war einverstanden. Faktisch wurde auch der Pachtvertag bzgl. der S.-Liegenschaft aufgrund der bestehenden Unsicherheit nicht in Vollzug gesetzt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2025, der Antragsgegnerin zugegangen am 23. Juli 2025, wies der Antragsteller die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach die Y. mit Herrn P. in einem sanktionsrechtlich relevanten Rechtsverhältnis stehe, sowie die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die vom Antragsteller verwaltete Insolvenzmasse der Y. - einschließlich der Y.-Liegenschaften - unterliege einem sanktionsrechtlichen Verfügungsverbot, zurück und bezog ausdrücklich die S. in seine Antwort mit ein. Er verwies auf die Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank in einem Bescheid vom 7. November 2023 und erklärte, eine Veräußerung der Y.-Liegenschaften stehe weder unmittelbar bevor, noch sei sie beabsichtigt. Außerdem bot er eine Verständigung an.
Mit Schreiben vom 2. September 2025, dem Antragsteller am selben Tag zugegangen, hielt die Antragsgegnerin an ihrer Rechtsauffassung fest und bot einen telefonischen Austausch an. Auf die S. ging die Antragsgegnerin nicht ein.
Bei einem Telefonat zwischen dem Antragsteller und dessen Mitarbeiter Herrn ME. LM. sowie der Antragsgegnerin durch die zuständige Sachbearbeiterin Frau BR. hielt die Antragsgegnerin an ihrer Rechtsauffassung fest. Die ausdrückliche Frage des Antragstellers, ob die schriftlich sowie mündlich von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich der Einfrierung von Vermögenswerten auch für die Insolvenzschuldnerin und der zu ihr gehörigen Insolvenzmasse gelte, bejahte die Vertreterin der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 12. September 2025 führte der Antragsteller aus, dass eine Einflussnahme von mit Sanktionen belegten Personen bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sei. Erneut bat der Antragsteller ausdrücklich um eine schriftliche Aussage zum vergleichbaren Verfahren der S..
Am 10. Oktober 2025 fand ein weiteres Telefonat zwischen dem Antragsteller und Frau BR. als zuständiger Sachbearbeiterin der Antragstellerin statt.
Mit E-Mail vom 18. November 2025 erkundigte sich die Pächterin nach dem Stand der Gespräche mit der Antragsgegnerin und mahnte die baldige Invollzugsetzung des Pachtvertrags an, da sie anderenfalls erwäge, vom Pachtvertrag zurückzutreten.
Der Antragsteller hat am 21. November 2025 beim Verwaltungsgericht München den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Mit Verweisungsbeschluss vom 28. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines vorherigen Vorbringens trägt der Antragsteller vor, ihm stehe ein Anordnungsanspruch zu. Die Y. stehe nicht mit Herrn P. in einem sanktionsrechtlich relevanten Rechtsverhältnis. Herr P. habe kein Eigentum an der Y..
Die Begriffe „Eigentum“ und „Kontrolle“ i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014 seien eng auszulegen. Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ aus der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (im Folgenden: RL (EU) 2015/849) könne nicht für den Eigentumsbegriff i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014 herangezogen werden. Die Definition des Generalanwalts, dass ein Trustbegründer im Einzelfall Eigentümer der in den Trust eingebrachten Vermögenswerte sei, wenn dieser eine Beziehung zu den in den Trust eingebrachten Vermögenswerten unterhalte und der Trust genutzt worden sein könnte, um die gemäß VO (EU) 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen, sei wegen der neu in Art. 1 lit. i) VO (EU) 269/2014 aufgenommenen Eigentumsdefinition unhaltbar. Im Übrigen seien die Rechtsansichten des Generalanwaltes nicht bindend.
Es gebe keine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Antragsteller, da die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht Genüge getan habe. Selbst wenn, habe der Antragsteller dem Genüge getan, da er umfangreiche Unterlagen insbesondere zur Gesellschafterstruktur der Y. einschließlich des J. Trusts vorgelegt habe. Insofern erschwere die Struktur auch nicht die Identifizierung.
Nach diesen Maßstäben habe Herr P. kein Eigentum an der Y., denn die Summe der Merkmale eines Trusts nach dem Recht Bermudas spreche nicht für das Eigentum des Trustbegründers an den eingebrachten Vermögenswerten.
Auch die konkrete Gründungsurkunde spreche nicht dafür. Herr P. sei nicht zum Widerruf des Trusts berechtigt und habe kein begrenztes Nutzungsrecht an dem Treuhandvermögen. Er könne nicht aufgrund eines angeblichen Einflusses auf den Protektor und Appointor des J. Trust de facto auch über die Ausübung der in der Gründungsurkunde vorgesehenen Rechte entscheiden, denn es sei nicht bewiesen, dass die betreffenden Personen in einem Angestelltenverhältnis zu Herrn P. gestanden hätten und selbst wenn dem so gewesen sei, sei der Rückschluss auf eine Kontrollmöglichkeit dadurch absurd. Herr P. Ausschluss als Begünstiger sei unwiderruflich.
Herr P. habe auch keine Kontrolle i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014 über die Y..
Kontrolle sei nunmehr in Art. 1 lit. j) VO (EU) 269/2014 definiert. Der Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“ aus der RL (EU) 2015/849 können auch nicht in den Kontrollbegriff hineingelesen werden. Ob eine Kontrolle vorliege, bestimme sich vielmehr aufgrund einer Prüfung m Einzelfall anhand nationaler Bestimmungen. Dass auf die nationalen Bestimmungen zurückgegriffen werden müsse, zeige sich in der Rechtsprechung des EuG und EuGH und Äußerungen der EU-Kommission und des Rates der EU.
Hier sei kein Indiz aus Art. 1 lit. j) VO (EU) 269/2014 und auch kein vergleichbarer Umstand gegeben.
Herr P. sei als Begründer des Trusts zu keinem Zeitpunkt Teil von dessen gesellschaftsrechtlicher Struktur: Er habe keine Stimmrechte, könne keinen Einfluss nehmen und keine Weisung erteilen. Er bekleide auch keine einem Geschäftsführer oder Aufsichtsrat vergleichbare Position. Als Begünstigter des Trusts sei er ausgeschlossen.
Auch die Deutsche Bundesbank habe in einem Bescheid vom 07. November 2023 hinsichtlich der Y. vertreten, dass die Y. weder im Eigentum noch unter der Kontrolle einer gelisteten Person stehe unter Annahme des Vortrags, dass Herr P. und Frau W. als Begünstigte aus dem Trust ausgeschieden seien.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz habe in einem Schreiben an den EuGH vom 28. März 2024 in der Sache „T Trust“ die Auffassung vertreten, dass die Vermögenswerte rechtlich selbständiger Gesellschaften nur dann automatisch eingefroren seien, wenn sie selbst sanktionsrechtlich „gelistet“ werden, d.h. nicht allein automatisch deshalb, weil sie mit gelisteter Person mittelbar/unmittelbar in Verbindung stünden.
Vor allem aber sei jegliche Kontrolle durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen.
Zum einen, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Antragsteller übertragen sei und Herr P. auf diesen keinen Einfluss habe.
Zum anderen, weil der Antragsteller eine sog. „Firewall“ nach Art. 6b Abs. 5d VO (EU) 269/2014 bilde. Eine Firewall habe das Ziel, einer sanktionierten Person die Kontrolle über ein bestimmtes Unternehmen zu entziehen und sicherzustellen, dass dieses Unternehmen der sanktionierten Person keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen kann. Der Insolvenzverwalter sei ein unabhängig agierender temporärer Verwalter wie dies in der Leitlinie gefordert werde.
Das Insolvenzrecht als Mittel zur Errichtung einer Firewall sei ausdrücklich genannt worden; insofern gehe es auch nicht darum, ob der Anwendungsbereich zur Errichtung einer Firewall eröffnet sei. Auch sei unerheblich, ob es primäre Zielrichtung des Insolvenzrechts sei, den Zweck der Firewall zu bewirken; allein ausschlaggebend sei, dass das Insolvenzrecht den Zweck der Firewall bewirkt.
Dass zwei Unternehmen aus der Listung sich im Konkurs befänden, sei nicht aussagekräftig, denn sie befänden sich im Konkursverfahren nach russischem Recht und ein solches dürfe logischerweise die Einfrierungswirkung nicht verhindern können. Auch gehe es nicht um die Frage einer Besser- oder Schlechterstellung von (nicht) in der Insolvenz befindlichen Unternehmen, weil dies kein Tatbestandsmerkmal sei und nicht den Sinn & Zweck der Regelung berühre. Dass ein insolventes Unternehmen den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und dadurch die Sanktion umgehen könne, sei auch unzutreffend.
Die Freigabetatbestände in den Art. 4 ff. VO (EU) 269/2014 sprächen nicht für eine trotz des Insolvenzverfahrens weiterbestehende Kontrolle, sondern gerade dafür, dass eine Kontrolle ausgeschlossen sei. Es käme nicht zu einer Umgehung des europäischen Sanktionsrechts, sondern dieses würde durch nationale Normen weiter ausgestaltet.
Auch liege ein Anordnungsgrund vor.
Die Eilbedürftigkeit bestehe, weil die Durchführung des Insolvenzverfahrens akut gefährdet sei. Der Pachtzins würde die Insolvenzforderungen im Wesentlichen sogleich bedienen und das Insolvenzverfahren ohne eine Veräußerung einer Liegenschaft beenden. Die Pächterin würde aber mit großer Wahrscheinlichkeit abspringen, wenn das Hauptsacheverfahren abgewartet werden müsste. Es sei jedoch unsicher, ob nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein weiterer Pachtinteressent am Markt gefunden werden könne, denn der Antragsteller sei fast ein Jahr auf der Suche nach einer angemessenen Verwertung der Liegenschaft gewesen und habe seine Suche auf das Ausland ausdehnen müssen.
Die Durchführung des Pachtvertrags sei erforderlich, um die Immobilie vor irreversiblen witterungsbedingten Schäden insbesondere durch ausreichendes Heizen zu schützen.
Außerdem sei der Antragsteller zum Erhalt der Masse und der bestmöglichen Verwaltung und ggf. Verwertung verpflichtet. Gleichzeitig habe er anwendbare Sanktionen zu beachten. Es sei ihm und der Pächterin unzumutbar, sich einem Risiko der Strafverfolgung durch die Antragstellerin auszusetzen. Zur Vorbeugung sei ihm nicht zuzumuten, einen Antrag bei der Deutschen Bundesbank auf Freigabe stellen zu müssen. Dies habe er hinsichtlich der Y. getan und mit Bescheid vom 7. November 2023 sei sein Antrag abgelehnt worden mit dem Argument, dass sich die Y. nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Herrn P. oder Frau W. befände.
Schließlich werde die Hauptsache auch nicht in unzumutbarer Weise vorweggenommen. Sofern der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, jetzt im Eilverfahren aber obsiegen würde, käme gelisteten Personen kein Vorteil zu Gute. Sofern der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, jetzt im Eilverfahren aber unterliegen würde, müsste die Liegenschaft in belastenderer und länger andauernder Weise als eine Verpachtung veräußert werden. Dies würde zudem existenzbedrohten Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen noch länger vorenthalten.
Der Antragsteller beantragt,
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag und den Hilfsantrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf ihr vorgerichtliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Herr P. habe als Trustbegründer Eigentum am J. Trust und an den in den Trust eingebrachten Vermögenswerten. Die Y. sei ein solcher eingebrachter Vermögenswert. Deshalb stehe die Y. im Eigentum i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014 von Herrn P. Dieses Eigentum setzte sich an den Vermögenswerten der Y. fort.
Der Eigentumsbegriff i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014 sei weit auszulegen - insbesondere wegen des Zwecks der restriktiven Maßnahmen. Die Einführung von Art. 1 lit. i), j) VO (EU) 269/2014 ändere daran nichts. Unter Rückgriff auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 10. Juli 2025 (C - 483/23, „T Trust“) erfasse der Eigentumsbegriff grundsätzlich auch die Rechtsposition, die der Begründer eines Trusts innehabe. Der Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ aus der RL (EU) 2015/849 könne zur Auslegung verwendet werden. Daher sei ein Trustbegründer im Einzelfall Eigentümer i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014, wenn er eine Beziehung zu den in den Trust eingebrachten Vermögenswerten unterhalte und der Trust genutzt worden sein könnte, um die gemäß VO (EU) 269/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen zu umgehen. Dies sei vorliegend der Fall.
Herr P. habe eine Beziehung zu der Y. als ein in den J. Trust eingebrachten Vermögenswert.
Dafür spreche die Summe der Merkmale eines Trusts nach dem Recht Bermudas. Indem Herr P. aufgrund seines Einflusses auf den Trustee, Protektor und Appointor de facto die ihnen übertragenen Befugnisse ausübe, entscheide er aufgrund der Widerrufsmöglichkeit, wann das Trustvermögen an ihn zurückfalle, treffe allgemein Entscheidungen über das Trustvermögen, bestimme, welche Person zum Trustee oder Protektor des Trusts ernannt, hinzugefügt, abberufen oder ersetzt werde und entscheide, ob ein Begünstigter oder eine Kategorie von Begünstigten hinzugefügt, entfernt oder ausgeschlossen werde. Dass Herr P. selber aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen worden sei, erschüttere die Beziehung nicht, da dies von seinem Willen abgehangen habe und der Ausschluss widerruflich sei.
Im Übrigen sei die widerlegliche Eigentumsvermutung begründet und mangels Beweis des Gegenteils nicht widerlegt worden. Die Darlegungen der Antragsgegnerin würden zur Begründung der Eigentumsvermutung ausreichen, weil hier die Darlegungs- und Beweislast auf den Antragsteller verlagert sei, weil Beweisnähe und die Verfügungs- und Verantwortungssphäre des Antragstellers bestehe.
Auch der Begriff der Kontrolle i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014 sei weit auszulegen. Nationale Bestimmungen seien dabei nicht zugrunde zu legen, sondern es handle sich um eine autonome unionsrechtliche Auslegung.
Der Antragsgegner könne sich nicht ohne Weiteres auf den Ablehnungsbescheid der Deutschen Bundesbank berufen, denn die Situation habe sich seitdem aufgrund der Aufnahme der Kontrollkriterien in Art. 1 lit i), j) VO (EU) 269/2014 und der Schlussanträge des Generalanwaltes aus Juli 2025 verändert. Zudem habe die Bundesbank keine Ermittlungskompetenz und entscheide allein auf den Angaben des Antragstellers. Nach dem Ermittlungsverfahren der Antragsgegnerin gebe es nun andere tatsächliche Grundlagen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten.
Das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 28. März 2024 sei keine Stellungnahme der Bundesregierung, sondern ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr habe die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass das Einfrieren der Vermögenswerte einer Gesellschaft, die nicht in der Liste in Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgeführt sei, in Betracht komme, wenn diese Vermögenswerte ihrerseits im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer in dieser Liste aufgeführten Person stünden.
Die Kontrolle werde nicht durch das Insolvenzverfahren durchbrochen.
Auch wenn nach deutschem Insolvenzrecht die Kontrolle im Sinne einer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergehe, bleibe sie europarechtlich der sanktionierten Person zugeordnet i.S.d. Art. 2 VO (EU) 269/2014. Die Verwertung der Insolvenzmasse zur Gläubigerbefriedigung sei eine sanktionswidrige Verfügung über das eingefrorene Vermögen, denn die beinhalte eine Vermögensverfügung und führe zu einem vermögenswerten Vorteil. Ansonsten würde der Zweck der Sanktionen verfehlt. Zudem käme es zu dem Wertungswiderspruch - ein sanktioniertes Unternehmen in Insolvenz stünde besser als ein nicht insolventes sanktioniertes Unternehmen, denn ein insolventes Unternehmen könnte grundsätzlich frei verfügen und den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, während es für ein nicht insolventes Unternehmen zwar Freigabetatbestände gäbe, darunter aber nicht sämtliche Zahlungen fielen. Dies widerspreche dem Vorrang des Europarechts und dem Wirksamkeitsgrundsatz des effet utile . Daher seien auch zwei Unternehmen, die sich im Konkurs befänden, gelistet.
Der Insolvenzverwalter stelle auch keine Firewall dar. Die Firewall verfolge eine andere Zielrichtung. Außerdem sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Schließlich sei die Insolvenzordnung keine ausreichende Regelung i.S.d. Leitlinie. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis durch das Einfriergebot kollidiere nicht mit dem Insolvenzrecht, sondern ergänze dieses sanktionsdurchsetzungsrechtlich.
Der Antragsteller habe außerdem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Fall sei vergleichbar mit einem Fall der Vorwegnahme der Hauptsache. Den erhöhten Anforderungen an Wahrscheinlichkeit und Schwere genügten die Angaben des Antragstellers nicht.
Hinsichtlich der Existenzbedrohung etwaiger Gläubiger fehle es an einer Konkretisierung. Auch die Ausführungen zur Pächtersuche seien zu pauschal. Es fehlten Angaben dazu, welche konkreten Schritte unternommen worden seien und auf welche Schwierigkeiten der Antragsteller genau gestoßen sei. Der Einwand zur Vorbeugung von Witterungsschäden sei erst spät vorgebracht worden. Außerdem fehlten Angaben zu den notwendigen Maßnahmen, den anfallenden Kosten und dass diese nicht aus der vorhandenen Masse finanziert werden könnten.
Der Antrag bei der Deutschen Bundesank liege schon drei Jahre zurück. Wenn der Antragsteller von einem Antrag absehen, könne dies nicht einen Anordnungsgrund begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Haupt- und der Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet.
Der Haupt- und der Hilfsantrag sind zulässig.
Ein auch beim Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 VwGO notwendiges Feststellungsinteresse liegt vor. Nach der sog. Damokles-Rechtsprechung ist es nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „von der Anklagebank herab“ führen zu müssen. Der Bürger hat dann ein schutzwürdiges Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als sachnähere und „fachspezifischere“ Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihm wegen verwaltungsrechtlicher Fragen ein Straf- oder Bußgeldverfahren droht. Es ist weder sinnvoll noch zumutbar, dem Bürger in einem derartigen Schwebezustand die Möglichkeit der verbindlichen Klärung streitiger Fragen des öffentlichen Rechts zu verwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Bußgeld- bzw. Strafverfahren nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung des Bußgeld- bzw. Strafverfahrens ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 4 B 352/22 -, Rn. 18, juris.
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist richtige Antragsgegnerin für das Feststellungsbegehren des Antragstellers. Das Feststellungsinteresse gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ergibt sich schon daraus, dass diese die gegenteilige Rechtsauffassung vertritt und dem Grunde nach befugt ist, Maßnahmen nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zur Durchsetzung ihrer Rechtsansicht zu ergreifen. Deswegen braucht das erkennende Gericht nicht zu entscheiden, ob daneben auch eine Feststellungsklage gegen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
so VG Frankfurt, Urteil vom 11. Juni 2026 - 5 K 4570/25.F -, juris,
zulässig wäre.
Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Im hier gegebenen Fall einer die Hauptsache vorwegnehmenden begehrten Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 19 B 1185/24 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vermögen der Y. nicht nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 als eingefroren zu behandeln ist, weil diese nicht unter der Kontrolle der gelisteten Person, Herrn P., steht. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen der Y. mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht - vom 20. Dezember 2023 für die Dauer des Insolvenzverfahrens der Y. nicht nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 als eingefroren zu behandeln ist.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
Der EuGH hat mit seinem
Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, juris,
für Recht erkannt, dass Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 dahin auszulegen ist, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Settlor eines Trusts in diesen eingebracht hat, als „Eigentum“ dieses Settlors oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, vorausgesetzt, dass dieser Settlor weiterhin über eine Befugnis verfügt, die es ihm ermöglicht, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie oder auf die Entscheidungen des Trustees in Bezug auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Einfluss zu nehmen.
Die Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in Art. 3 Nr. 6 Buchst. b RL (EU) 2015/849, nach der andere am Trust beteiligte Personen als der Trustee - wie der Settlor , die Begünstigten oder der Protektor - die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände besitzen oder kontrollieren können, ist zwar für die Zwecke der Anwendung der RL (EU) 2015/849 festgelegt, spiegelt aber gleichwohl die Anerkennung des wesentlichen Merkmals des Trusts durch den Unionsgesetzgeber wider, nämlich die Trennung zwischen dem rechtlichen Eigentum und dem wirtschaftlichen Eigentum an den Vermögenswerten des Trusts.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 55 - 57, juris
Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der VO (EU) 269/2014 in seinen verschiedenen Sprachfassungen lässt sich ableiten, dass sich diese Bestimmung auf eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen zwischen der in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Person oder Einrichtung auf der einen und den betreffenden Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf der anderen Seite bezieht, die vom umfassendsten Rechtsverhältnis, d. h. dem des Eigentums, bis zu Situationen reichen, in denen die Person oder Einrichtung eine tatsächliche Befugnis über diese Gelder oder Ressourcen ausüben kann, und zwar unmittelbar oder mittelbar, oder Nutzen daraus ziehen kann. Diese Bestimmung erfasst somit sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Situationen, in denen eine Person über eine Befugnis verfügt, die es ihr ermöglicht, die betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zu verwenden, Nutzen daraus zu ziehen, darüber zu verfügen oder auf sie Einfluss zu nehmen. Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, ist der Begriff „Eigentum“ aber dahin auszulegen, dass er nicht nur Situationen erfasst, in denen eine solche Befugnis bezüglich der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen rechtlich belegt werden kann, sondern auch Situationen, in denen eine Person oder Einrichtung tatsächlich über diese Befugnis verfügt, obwohl rechtlich Inhaber dieser Befugnis eine andere Person oder Einrichtung ist. Ebenso umfasst der Begriff „Kontrolle“ alle Situationen, in denen eine natürliche oder juristische Person in der Lage ist, auf die Entscheidungen einer anderen Person Einfluss zu nehmen, und zwar auch dann, wenn zwischen diesen beiden Personen weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf das Eigentum oder die Kapitalbeteiligung Beziehungen bestehen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 69 - 72, juris.
Die Errichtung eines Trusts ermöglicht es, das rechtliche Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum an den dem Trust zugewiesenen Vermögensgegenständen zu trennen. Diese Trennung sowie andere Merkmale des Trusts, nämlich der private Charakter dieses Mechanismus, die Einfachheit und Flexibilität seiner Errichtung und seiner Änderung, die zu Intransparenz und struktureller Komplexität eines solchen Mechanismus führen können, ermöglichen es, ihn nicht nur für rechtmäßige Zwecken nutzen, sondern auch zur Verschleierung der Verbindung zwischen dem Settlor und den in den Trust eingebrachten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 87, juris.
Dabei kann eine Vielzahl von formalisierten oder tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Settlors im Ergebnis zu einer Annahme von Eigentum oder Kontrolle i.S.d. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 führen.
Formalisierte Einflussmöglichkeiten können sich insbesondere aus dem Recht ergeben, nach welchem der Trust errichtet wurde.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 95 - 97, juris.
Eine tatsächliche Einflussmöglichkeit kann sich insbesondere aus den Beziehungen ergeben, die zwischen dem Settlor auf der einen und den anderen am Trust beteiligten Personen wie dem Trustee oder dem Protektor auf der anderen Seite bestehen. So spricht etwa für eine tatsächliche Einflussmöglichkeit, wenn der Settlor für die Rolle des Trustees oder des Protektors Vertrauenspersonen benannt hat, die durch berufliche oder persönliche Bindungen mit dem Settlor verbunden sind und die den Anweisungen oder Anregungen des Settlors in Bezug auf die Verwaltung des Trusts und von dessen Vermögensgegenständen voraussichtlich folgen werden. Außerdem kann die Verwendung der in den Trust eingebrachten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Tätigkeiten, bei denen der Settlor oder ihm gehörende, von ihm kontrollierte oder mit ihm verbundene Personen oder Einrichtungen die einzigen oder die hauptsächlichen Empfänger oder Begünstigten sind, ein Indiz für den Einfluss des Settlors auf den Trust und die in den Trust eingebrachten Vermögensgegenstände und Ressourcen sowie für die Möglichkeit des Settlors , daraus Nutzen zu ziehen oder darüber zu verfügen, darstellen. Ein weiteres Indiz für eine tatsächliche Einflussmöglichkeit ist, wenn die in den Trust eingebrachten Gesellschaften Waren oder Dienstleistungen an Einrichtungen liefern bzw. erbringen, die ausschließlich oder mehrheitlich vom Settlor gehalten oder kontrolliert werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 99 - 101, juris.
Schließlich stellt auch allein die Inanspruchnahme unnötig komplexer Strukturen und von Trusts, die mit einer in der Liste in Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgeführten Person verbunden sind, für sich genommen ein Indiz für die Kontrolle über eine nicht in dieser Liste aufgeführte Einrichtung durch eine solche Person dar.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 102, juris.
Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vermögen der Y. nicht nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 als eingefroren zu behandeln ist. Es sprechen vielmehr überwiegend Indizien dafür, dass das Vermögen der Y. als „Eigentum“ von der in Anhang I der VO (EU) 269/2014 unter der Ziffer 673 seit dem 28. Februar 2022 gelisteten Person DH. XV. P. oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
So ergeben sich bereits aus dem Recht Bermudas, nach welchem der NZ. errichtet wurde, diverse formale Einflussmöglichkeiten. So besteht nach dem Recht Bermudas grundsätzlich die Möglichkeit, den Trust ganz oder teilweise zu widerrufen, die Befugnis, dem Trustee verbindliche Weisungen in Bezug auf den Kauf, den Besitz, den Verkauf oder andere Handels- oder Investitionsgeschäfte, die die Vermögensgegenstände des Trusts betreffen, oder in Bezug auf eine Investition oder Reinvestition dieser Vermögensgegenstände zu erteilen und alle sich aus diesen Vermögensgegenständen ergebenden Befugnisse oder Rechte auszuüben, die Möglichkeit, einen Trustee oder Protektor des Trusts zu ernennen, hinzuzufügen, abzuberufen oder zu ersetzen, sowie die Möglichkeit, einen Begünstigten oder eine Kategorie von Begünstigten hinzuzufügen, zu streichen oder auszuschließen, und die Möglichkeit, zu entscheiden, selbst Mitbegünstigter des Trusts zu sein. Da die Urkunden über die Errichtung des Trusts und ihre Änderungen nicht der Offenlegungspflicht unterliegen, kann auf der Grundlage dieser Urkunde die wahre Natur des von diesem Mechanismus erfassten Rechtsverhältnisses nicht festgestellt werden, weil die geltenden Fassungen dieser Errichtungsurkunde und ihrer Änderungen der Verfügbarkeit entzogen sein und jedenfalls geändert werden können.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 95, 97, juris.
Schließlich spricht auch die vorliegende Inanspruchnahme unnötig komplexer Strukturen und von Trusts, die mit einer in der Liste in Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgeführten Person verbunden sind, für die Kontrolle über die Y. durch DH. XV. P.. Der Trust ist mit der gelisteten Person verbunden, da dieser der Settlor des Trusts ist. Die Y. ist Teil eines komplizierten Konstruktes, bestehend aus verschiedenen Rechtsformen und verschiedenen Jurisdiktionen. Der Trust wurde nach dem Recht der Bermudas gegründet. Die G. als Trustee hat ihren Sitz auf den Bermudas. Die in den J. Trust eingebrachte L. hat ihren Sitz in der Schweiz. Die H. (Y.) wiederum hat ihren Sitz auf der Isle of Man. Dabei spricht insbesondere der zeitliche Zusammenhang des Ausschlusses des Settlors P. als Begünstigter des J. Trusts mit Urkunde vom 7. Februar 2022 und damit nur 21 Tage vor seiner namentlichen Aufnahme in Anhang I der VO (EU) 269/2014 in Reaktion auf den Überfall Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 dafür, dass die vorliegende Inanspruchnahme unnötig komplexer Strukturen und von Trusts gerade der Umgehung der offensichtlich erwarteten Sanktionen dienen sollte.
Auch die Insolvenzverwaltung durch den Antragsteller führt nicht dazu, dass das Vermögen der Y. nicht als „Eigentum“ von der in Anhang I der VO (EU) 269/2014 unter der Ziffer 673 seit dem 28. Februar 2022 gelisteten Person DH. XV. P. oder als von diesem „kontrolliert“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
Der Übergang des Rechts des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO hat sich nicht auf die Ausübung der Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 ausgewirkt. Die Insolvenzeröffnung ist ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führt.
Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 1. April 2026 - 17 U 20/25 -, Rn. 88, juris.
Die Begriffe Eigentum, Besitz, Halten und Kontrolle der VO (EU) 269/2014 sind autonome Begriffe des Unionsrecht, die im gesamten Unionsgebiet einheitlich auszulegen sind. Das Recht der Mitgliedstaaten ist für die Auslegung nur dann und nur insoweit von Bedeutung als das Unionsrecht auf nationale Regelungen ausdrücklich oder stillschweigend Bezug nimmt, was vorliegend nicht der Fall ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - C-483/23 -, Rn. 62 - 63, juris.
Auch aus der durch Art. 6b Abs. 5d VO (EU) 269/2014 geschaffenen Möglichkeit, eine Firewall zu implementieren, ergibt sich nichts anderes. Der durch Art. 6b Abs. 5d VO (EU) 269/2014 geschaffene nationale Gestaltungsspielraum determiniert nicht den Begriff der Kontrolle, sondern ist ausschließlich auf die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch einen Freigabeakt beschränkt. Der Umstand, dass die Behörden der Mitgliedstaaten - etwa auf der Grundlage insolvenzrechtlicher Bestimmungen (vgl. Ziffer 2.2 lit. a Firewalls by Legislation der Guidance Note - Implementation of Firewalls in cases of EU entities owned or controlled by a designated person or entity der Kommission der Europäischen Union) - eine Freigabeentscheidung treffen können, spricht dafür, dass eine insolvenzrechtliche Regelung eines Mitgliedstaates nicht zur Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs der Kontrolle herangezogen werden darf. Wäre dies anders, hätte der Rat keinen Anlass gehabt, mit Art. 6b Abs. 5d VO (EU) 269/2014 für derartige Fälle eine Freigabemöglichkeit zu schaffen.
So auch OLG Frankfurt, Urteil vom 1. April 2026 - 17 U 20/25 -, Rn. 91, juris.
Auch der Hilfsantrag ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Das wirtschaftliche Interesse wird anhand des vorgelegten beabsichtigen Pachtvertrages bestimmt, wobei ein Jahr zugrunde gelegt wird. Dementsprechend ergibt die im Pachtvertrag für fünf Jahre vorgesehene Pacht in Höhe von 7.198.000,00 Euro, das wirtschaftliche Interesse für das vorliegende Verfahren in Höhe von 1.439.600,00 Euro. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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