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10 L 1648/26•Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-27, 10 L 1648/26
10 L 1648/26Verwaltungsgericht27.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-27
Aktenzeichen: 10 L 1648/26
ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0727.10L1648.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Schülerfahrkosten im Rahmen einer Einzelbeförderung für ihre Beförderung zu der T. Schule, X.-straße 00, 00000 A., zu übernehmen,
mit dem sie ausdrücklich das Rechtsschutzziel, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten, verfolgt, bleibt ohne Erfolg.
Es ist bereits fraglich, ob der Antrag zulässig ist, denn der Antragstellerin könnte die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlen. Das kommt hier in Betracht, weil die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) Eltern und Schülern subjektive Rechte lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme vermittelt (§§ 1, 2 SchfkVO), nicht aber auch ein subjektives Recht auf Beförderung oder eine bestimmte Art der Beförderung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 -, Rn. 2; abrufbar unter www.nrwe.de.
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Antragstellerin glaubhaft macht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung ihres Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihr ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat unabhängig von den von ihr vorgetragenen Umständen keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr eine klimatisierte Sonderbeförderung im Einzelfall mit Mietwagen oder Taxi für den täglichen Schulweg bereitstellt. Für einen solchen Anspruch gibt es weder im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) noch in der SchfkVO eine rechtliche Grundlage.
Grundsätzlich sind die Eltern für die Beförderung ihrer Kinder in die Schule verantwortlich; dem Schulträger obliegt keine Pflicht zur Beförderung (§ 41 Absatz 1 Satz 2 SchulG, § 3 Satz 2 SchfkVO). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Schulträger nach der SchfkVO keine Beförderungspflicht obliegt. Ein Anspruch kann allenfalls auf Kostenübernahme bestehen. Es besteht demnach grundsätzlich kein subjektiver Anspruch auf Durchführung eines Schülerspezialverkehrs zu einer bestimmten Schule oder auf eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs. Der Schulträger kann deshalb einen hierauf gerichteten Antrag grundsätzlich allein mit dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen,
vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 27. November 2023 - 10 L 1457/23 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2015 - 1 L 2897/15 -, abrufbar unter www.nrwe.de.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2010 - 19 B 814/10 -, am angegebenen Ort.
Das gilt auch, wenn eine Beförderung mit einem eingerichteten Schülerspezialverkehr nicht möglich ist oder seine Benutzung nicht zumutbar sein sollte. Für solche Fälle bestimmt § 15 Abs. 1 SchfkVO, dass der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach Maßgabe der Bestimmungen zur Wegstreckenentschädigung (§ 16 SchfkVO) zu tragen hat, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Das bedeutet, dass sich die Eltern um eine solche Beförderung kümmern müssen und eine Erstattung der hierbei entstehenden Kosten verlangen können, soweit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung vorliegen.
Der Antragsgegner führt aus, dass sich die Anforderungen der kurzen Fahrtzeit sowie der Mitnahme der persönlichen Pflegekraft auch in einem Sammeltransfer sichergestellt werden könne, indem die Antragstellerin morgens als eines der letzten Kinder abgeholt und mittags als eines der ersten Kinder nach Hause gefahren werde, und dem Infektionsschutz der Antragstellerin durch eine geringe Auslastung im Schülerspezialverkehr Rechnung getragen werden könne. Soweit die Eltern der Antragstellerin das Angebot der Sammelbeförderung der Antragstellerin im eingerichteten Schülerspezialverkehr dennnoch ablehnen, müssten sie die Beförderung selbst organisieren und im Rahmen eines möglichen Antrags auf Wegstreckenentschädigung die Unzumutbarkeit der Teilnahme am eingerichteten Schülerspezialverkehr und die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, §16 SchfkVO dartun.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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