Verwaltungsgericht Köln, 2026-07-27, 6 L 1543/26

6 L 1543/26Verwaltungsgericht27.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 6 L 1543/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-27

Aktenzeichen: 6 L 1543/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0727.6L1543.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

  1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. Der Streitwert wird auf die unterste Wertstufe bis 500,- € festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Anstelle des ursprünglichen Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Juni 2026 (6 K 4735/26) gegen den Gebührenbescheid vom 27. Mai 2026 tritt im vorliegenden Fall der einseitigen Erledigungserklärung der Antrag auf Feststellung, dass sich das Eilverfahren erledigt hat. Im Gegensatz zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 VwGO) ist die einseitige Erledigungserklärung unter Widerspruch des Beklagten gesetzlich nicht geregelt. Da in dieser Konstellation der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse daran hat, unter Freistellung der ihn bei einer Klagerücknahme treffenden Kostenlast (§ 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), den Prozess gleichwohl zu beenden, ist die einseitige Erledigungserklärung von der Rechtsprechung als eigenes Prozessrechtsinstitut anerkannt. Sie führt nach ständiger Rechtsprechung zu einer Änderung des Streitgegenstandes. An die Stelle des durch die ursprüngliche Klage bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Feststellung, dass sich das Hauptsacheverfahren erledigt hat. Der Sache nach stellt dies eine Klageänderung eigener Art (sui generis ) dar, die nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen ist.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. März 2019 - 3 CE 18.2248 -, juris, Rn. 6 m. w. N.

Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 20. Juli 2026 das vorliegende Eilverfahren gegen die Vollziehung des Gebührenbescheids für erledigt, weil der Antragsgegner bestätigt habe, von einer Vollziehung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens abzusehen. Der Antragsgegner widersprach der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 24. Juli 2026. Es liege kein erledigendes Ereignis vor, da schriftsätzlich klargestellt worden sei, die Vollziehung des Gebührenbescheids nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen.

Voraussetzung für die Feststellung der Erledigung durch das Gericht ist, dass sich die Hauptsache - d.h. der ursprüngliche Streitgegenstand - tatsächlich durch ein außerprozessuales Ereignis erledigt hat. Dagegen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.

Ob für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache der Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig gewesen sein muss, ist umstritten. Jedenfalls für eine Klage verneinend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88- juris, Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 22. August 2013 - 15 K 2321/12 - juris, Rn. 23., Schaks , in: Sodan/Ziekow, 6. Aufl. 2025, VwGO § 161 Rn. 149 ff.; Kremer , NVwZ 2003, 797/802 m.w.N.; bejahend BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 - juris, Rn. 10; für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bejahend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 1979 - VI B 1013/79 - juris, Rn. 19, offengelassen: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 803/21 -, juris, Rn. 17.

Zwar wird einem Beklagten nach einer einseitigen Erledigungserklärung in einem Klageverfahren unter bestimmten Voraussetzungen in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugebilligt, durch Aufrechterhaltung seines Klageabweisungsantrags eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen. Diese für das Klageverfahren entwickelten Grundsätze kommen - wie hier - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der dort nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht zur Anwendung. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dienen nicht der rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, sondern lediglich der vorläufigen Sicherung von Rechtspositionen des Antragstellers.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 803/21 -, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.

Vorliegend lässt sich eine objektive Erledigung des Rechtsstreits nicht feststellen. Die Hauptsache hat sich erledigt, wenn ein nach der Antragserhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und der Antrag deshalb für den Antragsteller gegenstandslos geworden ist.

Vgl. für eine Erledigung nach Klageerhebung BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7/88 -, juris, Rn. 19

Das ist hier mit Blick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 13. Juli 2026 nicht der Fall. Es bestand weiter ein Rechtsschutzinteresse an einer Aussetzungsentscheidung des Gerichts. Der Antragsgegner hat auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich klargestellt, die Vollziehung des Gebührenbescheids vom 27. Mai 2026 nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Er hat lediglich erklärt, bis zur Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag von Vollstreckungsmaßnahmen absehen zu wollen. Diese Erklärung ist als sogenannte Stillhaltezusage zu werten. Mit ihr hat der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, einstweilen zur Durchsetzung der Gebührenforderung keine Maßnahmen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu ergreifen. Mit dieser Erklärung hat er aber keine Aussetzung der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides ausgesprochen.

Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2006 - 3 B 103/06 -, juris, Rn. 3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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