Verwaltungsgericht Köln, 2026-08-13, 20 L 1656/26

20 L 1656/26Verwaltungsgericht13.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgericht Köln — 20 L 1656/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-13

Aktenzeichen: 20 L 1656/26

ECLI: ECLI:DE:VGK:2026:0813.20L1656.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Tenor

1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm die mit Antrag vom 01.04.2026 begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 19 Kölner Stadtordnung (KSO) vorläufig bis zum Abschluss der Hauptsache - 20 K 5729/26 - zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch.

  1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die von ihm unter dem 01.04.2026 beantragte Ausnahme von dem Taubenfütterungsverbot des § 19 Abs. 1 KSO zulässt.

Ein solcher Anspruch auf Erteilung findet keine Rechtsgrundlage in dem allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 KSO. Danach können Ausnahmen von den Vorschriften der Kölner Stadtordnung in begründeten Fällen zugelassen werden, soweit es mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

§ 32 Abs. 1 KSO ermöglicht nach seinem eindeutigen Wortlaut Ausnahmen von allen Vorschriften der Kölner Stadtordnung.

Etwas anderes ergibt sich hier - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht aus dem Sinn und Zweck des Verbots des § 19 Abs. 1 Satz 1 KSO, wonach verwilderte Haustauben und Wildtauben im Gebiet der Stadt Köln nicht gefüttert werden dürften.

Der dahingehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf,

Urt. v. 04.05.2011 - 18 K 1622/11 - juris, Rn. 33,

auf die sich die Antragsgegnerin stützt, folgt die Kammer nicht. In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu vergleichbareren Vorschriften in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld vom 28.11.2001 ausgeführt, dass von dem Taubenfütterungsverbot grundsätzlich keine Ausnahme erteilt werden könne, weil dies Sinn und Zweck des Verbots aushebeln würde. Das Vorhandensein einer generellen Ermächtigung zum Erlass von Ausnahmen sei ersichtlich auf eine Vielzahl von in der Verordnung enthaltenen Verbotstatbeständen gerichtet und daher generellen Charakters. Es könne einen bestimmten Regelungsgegenstand betreffend aus Sachgründen leerlaufen, wenn dieser Ausnahmen nicht erlaube. Hinsichtlich des Regelungsgegenstands Taubenfütterungsverbot sei dies im konkreten Fall anzunehmen.

Auch § 32 Abs. 1 KSO ermöglicht Ausnahmen von Vorschriften der Kölner Stadtordnung nur insoweit, als diese mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind. Diese Vorschrift ist auf das Taubenfütterungsverbot in § 19 Abs. 1 KSO wie folgt anzuwenden: Zunächst ist auf Tatbestandsseite die Voraussetzung zu prüfen, ob eine beantragte Ausnahme mit dem öffentlichen Interesse an dem Taubenfütterungsverbot vereinbar ist. Dabei sind die grundsätzlichen Ziele des Verbots in den Blick zu nehmen, namentlich die Verminderung der Taubenpopulation einschließlich des von den Tieren ausgeschiedenen Kots.

Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2025 - 5 E 474/24 - juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 - 18 K 218/15 - juris, Rn. 24; VG Köln, Beschl. v. 01.02.2021 - 20 L 2027/20 - juris, Rn. 14.

Falls diese Ziele durch eine beantragte Ausnahme nicht grundlegend beeinträchtigt werden, entscheidet die Antragsgegnerin sodann auf Rechtsfolgenseite nach Ermessen, ob sie die Ausnahme zulässt oder nicht.

Die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 1 KSO auf § 19 Abs. 1 KSO wäre nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Zulassung von Ausnahmen niemals mit dem öffentlichen Interesse an dem Taubenfütterungsverbot vereinbar sein kann. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso etwa zeitlich und räumlich eng begrenzte Ausnahmen von dem Taubenfütterungsverbot von vornherein den grundsätzlichen Zielen des Taubenfütterungsverbots zuwiderlaufen würden. Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls.

Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der o. g. Entscheidung Gründe der Selbstbindung der Verwaltung und Gleichbehandlung aller Normbetroffenen gegen die Erteilung von Ausnahmen ins Feld geführt hat, ist das beschließende Gericht überzeugt, dass dies zum einen eine Frage der Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite betrifft und zum anderen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG eine angemessene Differenzierung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ermöglichen.

Auch soweit im Einzelfall eine beantragte Ausnahme von dem Taubenfütterungsverbot mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, folgt daraus nicht, dass die Antragsgegnerin gezwungen wäre, die Ausnahme zuzulassen. Vielmehr wäre dann ihr Ermessen eröffnet, das sie gemäß § 40 VwVfG NRW entsprechend dem Zweck der Ermächtigung des § 32 Abs. 1 KSO unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben hätte. In ihr Ermessen könnte die Antragsgegnerin auch etwaige Folgen der Zulassung einer Ausnahme für die Selbstbindung der Verwaltung und die Gleichbehandlung aller Normbetroffenen einstellen. Wenn die Antragsgegnerin sich aus diesem Grunde auf Rechtsfolgenseite entscheiden würde, von der Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme keinen Gebrauch zu machen, wäre dies nicht ermessensfehlerhaft. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, der Antragsgegnerin eine solche Entscheidung vorzugeben, geschweige denn eine Ermessensentscheidung über die Erteilung von Ausnahmen, die mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind, von vornherein auszuschließen.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Zulassung der von dem Antragsteller beantragten Ausnahme mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Denn einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme kann der Antragsteller angesichts der von § 32 Abs. 1 KSO vorgesehenen Rechtsfolge einer Ermessensentscheidung nur haben, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf null reduziert wäre, also jede andere Entscheidung als die Zulassung der Ausnahme ermessensfehlerhaft wäre.

Für eine derartige Ermessensreduzierung auf null ist nichts ersichtlich.

Hierfür lassen sich weder § 1 TierSchG noch Art. 20a GG heranziehen.

Aus § 1 Satz 2 TierSchG folgt lediglich das Verbot, einem Tier durch aktives Tun ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Die Vorschrift begründet eine Unterlassungsverpflichtung, aber kein Handlungsgebot.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 1 Rn. 9.

Eine Verpflichtung, zum Wohle von Tieren tätig zu werden, lässt sich darauf nicht stützen.

Demgegenüber folgt aus § 2 Nr. 1 TierSchG die Verpflichtung, ein Tier zu ernähren; diese Vorschrift gilt aber nur, wenn jemand ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat. Dies trifft auf Stadttauben nicht zu. Selbst wenn Stadttauben ursprünglich von Zuchttauben, Brieftauben oder Masttauben abstammen sollten, wie der Antragsteller vorträgt, handelt es sich doch um verwilderte Tiere, die nicht unter die Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG fallen.

OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2025 - 5 E 474/24 - juris, Rn. 12.

Auch aus Art. 20a GG ergibt sich kein rechtliches Gebot, die aktive Fütterung wildlebender Tiere zu erlauben. Denn wildlebende Tiere zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass sie ihre Nahrungsquellen ohne gezielte menschliche Hilfe erschließen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 - 18 K 218/15 - juris, Rn. 38; VG Köln, Beschl. v. 01.01.2021 - 20 L 2027/20 - juris, Rn. 17.

Zudem ist mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz kein absoluter Schutz für Tiere verbunden. Vielmehr soll damit nur ein ethisches Mindestmaß sichergestellt werden, wonach Tiere als Mitgeschöpfe zu achten sind und es zu unterlassen ist, ihnen vermeidbares Leiden zuzufügen. Über dieses in § 1 TierSchG einfachgesetzlich garantiertes Niveau hinaus wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber den Tierschutz nicht verbessern.

OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2025 - 5 E 474/24 - juris, Rn. 10 f. m. w. N.

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin während der COVID-19-Pandemie Ausnahmen vom Taubenfütterungsverbot zugelassen hat. Ungeachtet der Frage, ob hieraus überhaupt nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Selbstbindung der Verwaltung entstanden sein kann, betrifft die vom Antragsteller beantragte Ausnahme einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Während pandemiebedingt die üblichen Nahrungsquellen für wilde Tauben im gesamten Stadtgebiet flächendeckend erheblich reduziert waren, betrifft der vom Antragsteller ausgemachte Bedarf lediglich das Gelände des ehemaligen Großmarkts in Köln.

  1. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stützen.

Allerdings geht das Gericht zum einen davon aus, dass dem Antragsteller aus § 32 Abs. 1 KSO ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, und zum anderen kann zur Sicherung eines solchen Anspruchs ausnahmsweise die vorläufige Zuerkennung der begehrten Maßnahme gerechtfertigt sein.

Voraussetzungen hierfür ist jedoch, dass die Ablehnung der begehrten Behördenentscheidung ermessensfehlerhaft ist und die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung seitens der Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der vom Antragsteller beantragten Verwaltungsmaßnahme führen wird.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht (Stand: 02/2022), § 123 VwGO Rn. 159 ff. m. w. N.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.07.2026 ist nicht ermessensfehlerhaft.

Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Hierfür ist nichts ersichtlich.

Zwar ist die Antragsgegnerin primär davon ausgegangen, dass ihr gar kein Ermessen eröffnet sei, weil § 32 Abs. 1 KSO nicht auf § 19 KSO anwendbar sei; hilfsweise hat sie aber umfangreiche Ermessenserwägungen zur Ablehnung einer Ausnahme vom Taubenfütterungsverbot angestellt.

Dabei hat sie die tierschutzrechtlichen Wertungen des § 1 TierSchG sowie des Art. 20a GG berücksichtigt und ausgeführt, dass sich daraus kein Gebot einer dauerhaften Versorgung oder aktiven Steuerung wildlebender Stadttaubenpopulationen ergebe.

Ferner hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass die Entwicklung von Stadttaubenpopulationen maßgeblich durch verfügbare Nahrungsquellen und Nistmöglichkeiten beeinflusst werde. Stadttauben seien opportunistische Nahrungssucher und grundsätzlich in der Lage, auf veränderte Umweltbedingungen zu reagieren. Mit dem Wegfall der bisherigen Nutzungen auf dem ehemaligen Großmarktgelände sei davon auszugehen, dass sich die dortigen Lebensbedingungen verändern und sich die Population mittelfristig entsprechend anpassen werde. Eine dauerhafte Zufütterung könne demgegenüber zu einer Stabilisierung oder Vergrößerung der Population beitragen und stehe daher nicht zwangsläufig im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Reduzierung. Dieses Ziel diene insbesondere dem Schutz vor Taubenkot. Bei größeren Taubenpopulationen in Städten könne der Kot erhebliche Verschmutzungen an Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder anderen Sachen hervorrufen und zudem Gefährdungen sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für die Gesundheit von Menschen verursachen - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub. In größeren Mengen und bei längerer Einwirkzeit könne der Kot aufgrund seiner ätzenden Wirkung auch zu beträchtlichen Substanzschäden führen. Dadurch fielen ggf. Instandsetzungskosten und jedenfalls hohe Reinigungskosten an.

Diese Ermessenserwägungen sind - nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch der Einwände des Antragstellers - voraussichtlich weder sachfremd oder willkürlich, noch überschreiten sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

Soweit der Antragsteller diesbezüglich zuletzt einwendet, dass die Annahmen der Antragsgegnerin zur Gefährlichkeit von Taubenkot fachlich und wissenschaftlich teilweise unzutreffend oder zumindest undifferenziert seien, vermag er damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Mit diesem Einwand macht der Antragsteller geltend, dass die Sachverhaltsgrundlagen des von der Antragsgegnerin ausgeübten Ermessens teilweise fehlerhaft seien. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die Gefährlichkeit von Taubenkot nicht vollumfänglich von zutreffenden Erkenntnissen ausgegangen wäre, fehlte es aber an der Voraussetzung, dass eine Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der vom Antragsteller beantragten Ausnahme führen würde. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei Zugrundelegung der fachlichen und wissenschaftlichen Einschätzung des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, die beantragte Ausnahme vom Taubenfütterungsverbot zuzulassen. Hiergegen spricht insbesondere, dass die Antragsgegnerin ihre Ablehnungsentscheidung ohne Weiteres ermessensfehlerfrei auf die übrigen Erwägungen wie die Vermeidung von Verschmutzung und Reinigungskosten sowie die Verkehrssicherheit stützen könnte.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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