7 L 1317/19•Verwaltungsgericht Minden, 2020-01-13, 7 L 1317/19
Verwaltungsgericht Minden, 2020-01-13, 7 L 1317/19
7 L 1317/19Verwaltungsgericht13.01.2020
Regest
1. Zur statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz betreffend eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG (hier offengelassen). 2. Die Liste der regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht abschließend. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Passbeschaffungshandlungen sind alle Umstände des Einzelfalles entscheidend. 3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Passbeschaffungshandlungen i.S.v. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auf die bisherige Rechtsprechung des OVG NRW zu Mitwirkungspflichten bei der Pass(-ersatz-)papierbeschaffung zurückgegriffen wer-den. Insbesondere kann von dem ausreisepflichtigen Ausländer erwartet werden, sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen (hier Verstoß gegen die besondere Passbeschaffungspflicht bejaht). 4. Das Beschäftigungsverbot des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG steht auch einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III entgegen. VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 K 1317/19
Gesamter Gesetzestext
Verwaltungsgericht Minden — 7 L 1317/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-13
Aktenzeichen: 7 L 1317/19
ECLI: ECLI:DE:VGMI:2020:0113.7L1317.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: AufenthG § 60b, AufenthG § 84 Abs. 2; VwGO § 123, VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze
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Zur statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz betreffend eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG (hier offengelassen).
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Die Liste der regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen in § 60b Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht abschließend. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Passbeschaffungshandlungen sind alle Umstände des Einzelfalles entscheidend.
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Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Passbeschaffungshandlungen i.S.v. § 60b Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auf die bisherige Rechtsprechung des OVG NRW zu Mitwirkungspflichten bei der Pass(-ersatz-)papierbeschaffung zurückgegriffen wer-den. Insbesondere kann von dem ausreisepflichtigen Ausländer erwartet werden, sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen (hier Verstoß gegen die besondere Passbeschaffungspflicht bejaht).
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Das Beschäftigungsverbot des § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG steht auch einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III entgegen.
VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 7 K 1317/19
Tenor
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Die Anträge werden abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
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